Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflegungsmehraufwendungen
Leitsatz (redaktionell)
Die zeitliche Geltendmachung des Pauschbetrages bei 24-stündiger Abwesenheit vom Hauptwohnsitz ist auch bei Einsatzwechseltätigkeit auf drei Monate beschränkt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5, 5 Nr. 5, § 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Mehraufwand für Verpflegung bei einer Einsatzwechseltätigkeit.
Bei den Klägern handelt es sich um zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger ist im Rahmen von nichtselbstständiger Tätigkeit auf wechselnden Baustellen tätig. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 machte er u. a. Mehraufwendungen für Verpflegung für häusliche Abwesenheit von mehr als 24 Stunden an 110 Tagen à 46,00 DM geltend.
Mit dem Einkommensteuerbescheid vom 14.08.2001 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 14.360,00 DM fest und berücksichtigte dabei Werbungskosten in Höhe von 5.465,00 DM. Gleichzeitig teilte er mit, dass der am 06.12.1999 begonnene Abschnitt der Einsatzwechseltätigkeit in B weniger als vier Wochen unterbrochen gewesen sei. Daher seien ab dem 5. März 2000 die Fahrtkosten nur noch mit 0,70 DM zu berechnen gewesen, da die Dreimonatsfrist überschritten gewesen sei. Verpflegungsmehraufwendungen seien mit den zulässigen Pauschbeträgen bei Einsaztwechseltätigkeiten für 8 bis 14-stündige Abwesenheit berücksichtigt worden.
Gegen den Bescheid legten die Kläger am 6. September 2001 Einspruch ein. Zur Begründung führten sie aus, dass die Mehraufwendungen für Verpflegung zu Unrecht gekürzt worden seien, da der Kläger von B nicht täglich zurückgefahren und somit an 110 Tagen 24 Stunden von Zuhause abwesend gewesen sei. Deshalb stünde ihm für diese Tage jeweils der Pauschbetrag in Höhe von 46,00 DM...