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FG Münster Urteil vom 05.12.2012 - 11 K 4517/10 E (veröffentlicht am 01.02.2013)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit von Rechtsverfolgungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Rechtsverfolgungskosten (Beratung-, Vertretungs- und Prozesskosten) sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden.

2) Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die ein Hochschullehrer in Straf- und Disziplinarverfahren und vor dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit seinem Verhalten, Fördermittel unter Missachtung von Förderbestimmungen auf strafbare Weise zu beschaffen, aufwendet, sind weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar.

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1 S. 2, § 33 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die der Kläger in den Streitjahren 2007 und 2008 aufgewendet hat.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war in den Streitjahren als Professor an der Fachhochschule H1. tätig. […] Aus dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Zugleich war der Kläger u.a. Geschäftsführer der „… GmbH” (Z. GmbH). […] Ausweislich des Arbeitsvertrages vom 2. Januar 2006 mit der Z. GmbH (§ 4) erhielt der Kläger für seine Tätigkeit als Projektleiter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von x.xxx EUR pro Jahr sowie für die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten in F+E Projekten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von x.xxx EUR pro Jahr. Die Vergütung dieser Aufwandsentschädigungen sollte abgegolten werden durch die Überlassung eines Firmenwagens (AA BB 01) auch für private Zwecke (1%-Regelung).

Der Kläger wurde mit rechtskräftig gewordenem Strafbef...

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