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FG Münster Urteil vom 05.09.2018 - 7 K 3531/16 L

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitwertkonten des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers

Leitsatz (redaktionell)

Die Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer über die Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten ist durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führt zum Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen.

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2; AO § 191 Abs. 1

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids über Lohnsteuer. Streitentscheidend ist, ob einem Zeitwertkonto zugeführte Beträge Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 des Einkommensteuergesetzes, EStG) oder verdeckte Gewinnausschüttungen und demzufolge Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) darstellen.

Gegenstand des klägerischen Unternehmens ist laut Handelsregister der Verkauf, Einbau und die Wartung umweltrelevanter Betriebstechniken sowie die dazugehörige Beratung und Planung. Außerdem bietet die Klägerin den schlüsselfertigen Einbau von Kleinkläranlagen, Abwasserpumpstationen und Regenwassersammelanlagen an. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war im Streitzeitraum Herr K. C.. Nach dem Geschäftsführervertrag erhält er ein monatliches Gehalt und eine Gewinnbeteiligung (Tantieme).

In 2006 vereinbarten die Klägerin und ihr alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer die Möglichkeit, im Wege der Entgeltumwandlung Wertguthaben im Rahmen eines Zeitwertkontos anzusammeln. Verwendungszweck dieses Zeitwertkontos sollte sein,

die persönliche Lebensarbeitszeit des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers zu verkürzen, indem er zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt aus der aktiven Arbeitsphase ausscheidet und in eine ausfinanzierte Freistellung tritt,

und/oder die Inanspruchna...

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