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FG Münster Urteil vom 02.07.2013 - 11 K 4527/11 E (veröffentlicht am 01.08.2013)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskosten einer als Kabinenchefin tätigen Flugbegleiterin

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine als Kabinenchefin tätige Flugbegleiterin übt eine Auswärtstätigkeit aus. Am Heimatflughafen hat sie keine regelmäßige Arbeitsstätte.

2) Der sog. Briefing-Raum, ist kein anderer Arbeitsplatz im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 5, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.02.2014; Aktenzeichen VI R 54/13)

BFH (Urteil vom 26.02.2014; Aktenzeichen VI R 54/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Fahrten der als Kabinenchefin arbeitenden Klägerin zum Flughafen Frankfurt als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu qualifizieren und Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten anzuerkennen sind.

Die Klägerin, die als Kabinenchefin (Teampurserette) für eine Fluglinie arbeitet, die ihre technische Basis und ihr Hauptdrehkreuz auf dem Flughafen Frankfurt unterhält, lebt in G. Ausweislich des vorliegenden Arbeitsvertrages vom 7. Oktober 1996 war sie zunächst „im Bereich Kabinenbesatzungen Kontingent in Düsseldorf beschäftigt”. Zum 1. Mai 2007 wurde sie zur Purserette befördert und zur „Area” Frankfurt versetzt. Auch im Streitjahr war ihr Einsatzflughafen der Flughafen in Frankfurt.

Der Klägerin stand im Streitjahr ein Fahrzeug zur Verfügung (Ford Focus, Anschaffung Februar 2007: km 14.500). Der km-Stand des Fahrzeuges betrug ausweislich einer Bescheinigung der DEKRA vom 7. Oktober 2008 79.816 km und ausweislich einer Rechnung vom 26. Oktober 2012 165.798 km (Leistungsdatum: 21. Juli 2012). Der Ehemann der Klägerin verfügt ebenfalls über ein Fahrzeug (aktueller km Stand ca. 244.500 km).

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für ...

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