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FG Münster Urteil vom 02.04.2025 - 14 K 654/23 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an ein Gutachten nach der ImmoWertV zur tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes sowie an die formelle Qualifikation eines Gutachters

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein auf die Vorgaben der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung zur wirtschaftlichen Bestimmung der Restnutzungsdauer – und nicht auf den technischen Verschleiß – eines Gebäudes gestütztes Sachverständigengutachten ist geeignet, Aufschluss über die für die tatsächliche Nutzungsdauer maßgeblichen Determinanten zu geben (Anschluss an BFH vom 23.01.2024, IX R 14/23, BFH/NV 2024, 823).

2. Für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist eine Zertifizierung des Gutachters als Sachverständiger für Immobilienbewertung nach DIN EN ISO/IEC 17024 nicht zwingend erforderlich. Die hinreichende Qualifizierung eines Sachverständigen im Hinblick auf ein erstelltes Gutachten zur Restnutzungsdauer eines Gebäudes kann sich auch ohne Zertifikat nach DIN EN ISO/IEC 17024 aus anderen Umständen (hier: u.a. von der IHK geprüfter und zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung; vom TÜV geprüfter und zertifizierter Sachverständiger für Bauschäden und Baufehler sowie Sachkundiger für Schimmelschäden in Innenräumen) ergeben.

Normenkette

EStG § 7 Abs. 4 S. 2; EStDV § 11c Abs. 1 S. 1; ImmoWertV 2021 Anlage 2 zu § 12 Abs. 5 S. 1; ImmoWertV 2021 § 4 Abs. 3; ImmoWertV 2010 § 6 Abs. 6; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2

Tatbestand

Zu entscheiden ist über die anzusetzende Restnutzungsdauer für die Absetzung für Abnutzung (AfA) einer vermieteten Immobilie.

Der Kläger wird im Streitjahr 2020 allein zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer...

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