Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus Gutschriften; Bemessungsgrundlage, unentgeltliche Wärmeabgabe aus Biogasanlage
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Stpfl. verfügt über zum Vorsteuerabzug berechtigende Gutschriften. Diese sind nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG den Rechnungen gleichgestellt. Nach Auffassung des erkennenden Senats hat der Stpfl. mit den Rechnungen nach ihrer Berichtigung einerseits über Mais und dazugehörend über einen Bonus für die in der Frischmasse enthaltenen Nährstoffe abgerechnet. Damit ist für den erkennenden Senat alles Hinreichende für die Identifizierung der Leistung in den Rechnungen aufgenommen worden.
2. Der erkennende Senat wendet nicht nur für die Aufteilung der Kosten nach § 15 Abs. 4 UStG die Marktwertmethode an, sondern auch für die Aufteilung der in die Selbstkosten des § 10 Abs. 4 Satz 1 UStG einzustellenden Aufwendungen bei der unentgeltlichen Wertabgabe bzw. der Veräußerung an nahestehende Personen über § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG.
Normenkette
UStG § 14; UStG § 14a; UStG § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 09.11.2022; Aktenzeichen XI R 31/19)
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist strittig, in welcher Höhe die Bemessungsgrundlage einer unentgeltlichen Abgabe von Wärme aus einer Biogasanlage anzusetzen ist und ob der Vorsteuerabzug aus Gutschriften über Maislieferungen und anschließender Rücklieferung der Gärreste zu gewähren ist.
Der Kläger betreibt seit dem Jahr 2005 eine Biogasanlage. Die Biogasanlage wurde bis zum Jahr 2011 um ein Gärrestendlager, ein weiteres Blockheizkraftwerk (BHKW), ein Fahrsilo und ein Satelliten-BHKW auf dem Hof des Nachbarn G S erheblich erweitert. Der Kläger veräußerte in den Jahren 2009 bis 2011 den durch das BHKW erzeugten Strom an einen örtlichen Energieverso...