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FG Münster Urteil vom 01.03.2007 - 6 K 2375/04 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bilanzberichtigung zum Ausweis von Milchlieferrechten als selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter in Vorbilanzen

 

Leitsatz (redaktionell)

Bilanzen, in denen Milchlieferrechte einheitlich mit dem Grund und Boden ausgewiesen wurden, können aufgrund der neueren BFH-Rechtsprechung, nach der die Milchlieferrechte losgelöst vom Grund und Boden als selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren sind, unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 1 EStG berichtigt werden. Die Abspaltung des Buchwerts für die Milchlieferrechte vom Buchwert des Grund und Bodens wirkt sich dabei erfolgsneutral aus. Wurden die Milchlieferrechte zwischenzeitlich veräußert, ist der Veräußerungsgewinn unter Abzug des abgespaltenen Buchwerts zu ermitteln (entgegen BMF-Schreiben vom 14.01.2003, BStBl. I 2003, 78, Rdnr. 20).

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.06.2010; Aktenzeichen IV R 19/07)

BFH (Urteil vom 10.06.2010; Aktenzeichen IV R 19/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Buchwert für eine veräußerte Milchreferenzmenge in einem Folgewirtschaftsjahr gewinnmindernd ausgebucht werden kann, wenn die Veräußerung zuvor in einem bestandskräftig veranlagten Zeitraum in vollem Umfang versteuert worden ist.

Die Kläger (Kl.) sind Eheleute und wurden in den Streitjahren 1999 und 2000 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Der Kl. erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Gewinn für das abweichende Wirtschaftsjahr wurde durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ermittelt. Im Wirtschaftsjahr 1995/1996 veräußerte der Kl. eine Milchreferenzquote für einen Preis von 32.500,00 DM. Der Kaufpreis floß in vollem Umfang in den Gewinn ein. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Milchquote wurde bislang kein Buchwertabgang berücksichtigt. In ih...

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