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FG Münster Urteil vom 01.03.2001 - 12 K 5709/00 AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einzelzwangsvollstreckung nach Feststellung der Massearmut unzulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Einzelzwangsvollstreckung durch die Finanzbehörde wegen einer Umsatzsteuerforderung aus Umsätzen des Konkursverwalters ist nach Feststellung der Massearmut unzulässig. Die USt-Forderung ist nur im Rahmen des § 60 KO zu erfüllen.

2) Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Forderung der Finanzbehörde bereits vor oder aber erst nach Feststellung der Masseunzulässigkeit entstanden ist.

3) Der Anspruch eines Neumassegläubigers ist nicht mit dem Vergütungsanspruch des Konkursverwalters gleichzusetzen.

 

Normenkette

AO § 251 Abs. 2 S. 1; EGAO Art. 97 § 11a S. 2; KO § 58 Nr. 2, § 60; EGInsO Art. 103 S. 1

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob im massearmen Konkursverfahren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen einer Umsatzsteuer(USt)-Forderung aus Handlungen des Konkursverwalters nach Feststellung der Massearmut zulässig sind.

Der Kläger (Kl.) ist Konkursverwalter in dem am 28.08.1997 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der … G. gesellschaft mbH. Im Konkursverwalterbericht vom 10.10.1997 stellte der Kl. die Massunzulänglichkeit fest und regte zugleich die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse an.

Durch die Verwertung von beweglichem Anlagevermögen der GmbH durch den Kl. entstand eine USt-Schuld in Höhe von 65.217 DM. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich insoweit um die Verwertung von Sicherungsgut handelte. Nachdem der Kl. die Begleichung dieser USt-Schuld als „Neumasseschuld” abgelehnt hatte, pfändete der Beklagte (Bekl.) wegen der rückständigen USt und Nebenleistungen in Höhe von insgesamt 71.507,10 DM mit Verfügung vom 17.02.1999 die Ansprüche aus einem Konkursanderkonto bei der Volksbank H..

Dagegen legte der Kl. Einspruch ein, der ...

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