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FG Münster Urteil vom 01.02.2018 - 1 K 2943/16 L (veröffentlicht am 15.04.1918)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltssozietät: Haftung für nicht abgeführte Lohnsteur auf übernommene Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, Kammerbeiträge, DAV-Beiträge und Umlage der RA-Kammer für elektronisches Anwaltspostfach bei angestelltem Rechtsanwalt

Leitsatz (redaktionell)

Übernimmt eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierte Rechtsanwaltssozietät die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, Kammerbeiträge, DAV-Beiträge und die Umlage der RA-Kammer für elektronisches Anwaltspostfach eines angestellten Rechtsanwalts, wendet sie diesem lohnsteuerpflichtige geldwerte Vorteile zu, für die Lohnsteuerpflicht besteht und für deren Lohnsteuer die Sozietät haftet.

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 42d

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.10.2020; Aktenzeichen VI R 11/18)

Tatbestand

Die Klägerin, eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR, wendet sich gegen eine Haftungsinanspruchnahme für Lohnsteuer.

Bei der Klägerin fand am 13.04.2016 eine Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 01.01.2013 bis 29.02.2016 statt. Der Prüfer stellte im Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung vom 22.04.2016 fest, dass die Klägerin für die angestellte Rechtsanwältin Frau A die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, zur Rechtsanwaltskammer, zum Deutschen Anwaltsverein und die Umlage der Rechtsanwaltskammer für das besondere elektronische Anwaltspostfach übernommen hatte. Nach Auffassung des Prüfers stellte die Übernahme der genannten Beiträge durch die Klägerin steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Im Einzelnen handelte es sich dabei ausweislich des Prüfungsberichts um folgende Beträge:

• Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung:

2013 – 2016

jeweils 2.115,23 EUR jährlich (Fälligkeit Januar)

• Rechtsanwaltskammer:

2013

160 EUR (halbjährlich 80 EUR...

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