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FG Münster Urteil vom 01.02.2008 - 9 K 2367/03 K,VSt,G,F,EW (veröffentlicht am 15.05.2008)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO, Verwertungsverbot bei Außenprüfung ohne wirksame Prüfungsanordnung, Auftragsbestand und Exklusivliefervertrag als selbständig bewertbare immaterielle Wirtschaftsgüter

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Prüfungsanordnungen, die an eine nicht mehr existente Person gerichtet sind - hier eine im Wege der Verschmelzung erloschene Kapitalgesellschaft -, sind nichtig und vermögen keine Hemmung des Ablaufs der Festsetzung- bzw. Feststellungsfrist zu bewirken.

2) Der Umstand, dass eine Außenprüfung ohne wirksame Prüfungsanordnung durchgeführt wurde, rechtfertigt ein Verwertungsverbot jedenfalls dann nicht, wenn die Steuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt worden ist.

3) Ein Liefervertrag, der zwar über einen bloßen Rahmenvertrag hinausgehende Verpflichtungen enthält, jedoch mangels rechtlich verbindlicher Abnahmeverpflichtung des Kunden keine festen Aufträge regelt, begründet kein neben dem allgemeinen Firmenwert eigenständig bewertbares immaterielles Wirtschaftsgut "Auftragsbestand".

4) Ein Exklusivliefervertrag, dem in einem Kaufvertrag zwar eine nicht unerhebliche Bedeutung, jedoch kein eigenständiger Kaufpreisanteil beigemessen wird und der zudem keine bestimmten Absatzmengen regelt, kann jedenfalls dann, wenn die Warenabnahme der wirtschaftlichen Disposition des Kunden unterliegt, nicht neben dem allgemeinen Firmenwert als eigenständig bewertbares immaterielles Wirtschaftsgut angesehen werden.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 S. 3; AO § 171 Abs. 4

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Y. GmbH (später firmierend als Y. GmbH), deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, auf Grund der entgeltlichen Übernahme eines Geschäftsbereichs zu Recht in ihrer Bilanz zum 31.12.1995 nicht nur einen Firmenwert, sondern auch einen Auf...

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