Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1991
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 05.04.2000; Aktenzeichen IV R 45/97) |
Tenor
Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1991 vom 12.4.1996 wird die Einkommensteuer 1991 auf … DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger, zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger (Kl.) einen begünstigten Veräußerungsgewinn im Sinne der §§ 18 Abs. 3, 34 EStG erzielt hat.
Die verheirateten Kl. werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Der Kl. erzielte als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater aus einer Einzelpraxis Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Mit Vertrag vom 13.7.1991 gründete er mit dem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater … (S.) zur gemeinsamen Berufsausübung eine Sozietät zum 1.7.1991. Der Kl. brachte seine Einzelpraxis in die Sozietät gegen eine Beteiligung in Höhe von 70 % ein. S. erhielt gegen Zahlung von 360.000 DM für den anteiligen Praxiswert und einen Anteil am Inventar eine Beteiligung von 30 %.
Der Kl. erklärte für das Streitjahr einen laufenden Gewinn aus der Einzelpraxis in Höhe von 190.372 DM. Der Veräußerungsvorgang war in die Gewinnermittlung nicht einbezogen worden.
Im ESt-Bescheid 1991 vom 14.10.1993 erhöhte das Finanzamt (FA) den erklärten laufenden Gewinn aus der Einzelpraxis um einen nicht tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn in Höhe von 350.252 DM:
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Kaufpreis für 30 % der Praxis |
360.000 DM |
./. |
anteilige Buchwerte |
9.748 DM |
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Veräußerungsgewinn |
350.252 DM |