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FG Münster Gerichtsbescheid vom 26.03.2020 - 8 K 1192/18 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kapitaleinkünfte durch Überführung von vor 2009 erworbenen Aktien vom Betriebs- ins Privatvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Überführung von vor 2009 erworbenen Aktien vom Betriebs- ins Privatvermögen steht einem Erwerb nicht gleich mit der Folge, dass ein späterer Veräußerungsgewinn auch nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

 

Normenkette

EStG 2009 § 52a Abs. 10 S. 1, § 52 Abs. 28 S. 11; EStG § 20

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der im Streitjahr 2014 beim Verkauf von Aktien realisierte Gewinn i.H.v. 82.649,46 € steuerbar ist.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, an welcher vier Kapitalgesellschaften und zwei natürliche Personen beteiligt sind. Bei den beteiligten natürlichen Personen handelt es sich um die Kommanditistinnen „Treuhand I.” – eine Treuhandschaft für Frau T. I. – und Frau Dr. T. M..

Die Klägerin besaß bis 2007 Firma D Konzessionen. Ab dem Jahr 2007 fokussierte sie sich auf das Bierverlagsgeschäft. Mit Vertrag vom 04.05.2011 gliederte die Klägerin ihren gewerblichen Geschäftsbereich aus und stellte die werbende Tätigkeit ein. Überdies wurden die Voraussetzungen der gewerblichen Prägung im Sinne des § 15 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Veränderungen in der Geschäftsführung beseitigt und gegenüber dem Beklagten die Betriebsaufgabe erklärt. Seither ist die Klägerin nur noch vermögensverwaltend tätig. Sie erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen. Die auf Ebene der Klägerin festgestellten Einkünfte werden auf Ebene der Gesellschafter in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, soweit die Gesellschafter Kapitalgesellschaften sind. Die beteiligten Kapitalgesellschaften haben alle Wirtschaftsgüter der Klägerin anteilig in ihren Buchführungswerken fortgeführt. Insoweit blieben die Wirtschaftsgüter steuerverstricktes Betriebsvermögen. Bei den an der Klägerin beteiligten natürlichen Personen bilden die anteiligen Wirtschaftsgüter seither Privatvermögen, was im Jahr 2011 zur Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven führte. Seit 2011 liegt eine „Zebragesellschaft” vor.

Die Klägerin war seit 2007 Eigentümerin von Aktien der D-AG, wobei das Aktienpaket keine wesentliche Beteiligung im Sinne von § 17 EStG vermittelte. Aufgrund einer Vereinbarung vom 13.12.2013 veräußerte die Klägerin die Aktien mit Wirkung zum 02.01.2014 an fremde Dritte. Der Verkaufserlös i.H.v. 3.927.365,68 € wurde dem Konto der Klägerin am 08.01.2014 gutgeschrieben. Unter Berücksichtigung eines Buchwerts von 3.059.989,30 € und Veräußerungskosten i.H.v. 8.088,00 € sowie nicht abziehbarer Umsatzsteuer von 1.687,20 € ergab sich aus dem Vorgang im Jahr 2014 ein Veräußerungsgewinn i.H.v. 856.809,18 €. Hiervon entfiel ein Anteil i.H.v. 535.915,84 € auf die an der Klägerin beteiligten Kapitalgesellschaften, ein Anteil i.H.v. 213.928,89 € auf die Treuhand I. und ein Anteil i.H.v. 106.964,45 € auf Frau Dr. M. Bereits im Jahr 2011 bei der Betriebsaufgabe hatten die Treuhand I. und Frau Dr. M. die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen stillen Reversreserven im Zusammenhang mit den D Aktien im Rahmen ihres Aufgabegewinns gemäß § 16 Abs. 3 EStG aufgedeckt und versteuert und zwar die Treuhand I. – nach geringen Korrekturen durch die Betriebsprüfung – i.H.v. 158.820 € und Frau Dr. M. i.H.v. 79.423 €.

Bei der Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2014 wies die Klägerin darauf hin, dass im Jahr 2014 die Aktien an der D-AG veräußert worden seien, dass die erzielten Veräußerungsgewinne von den Gesellschafterinnen Treuhand I. und Frau Dr. M. bereits ganz überwiegend im Rahmen der Betriebsaufgabe im Jahr 2011 versteuert worden und dass die nachfolgend im Privatvermögen dieser beiden Gesellschafterinnen entstandenen Vermögensmehrungen nicht steuerbar seien. Für die übrigen Gesellschafter, die als Kapitalgesellschaften weiterhin Betriebsvermögen hätten, finde dagegen § 8b Körperschaftsteuergesetz (KStG) Anwendung.

Der Beklagte folgte dem zunächst mit Bescheid für 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15 Abs. 4 EStG vom 19.10.2016, welcher gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging.

Gegen den Bescheid legte die Klägerin am 28.10.2016 wegen hier nicht mehr streitiger Punkte Einspruch ein, wobei die Beteiligten übereinkamen, die Streitpunkte im Rahmen der damals anstehenden Betriebsprüfung zu klären.

In der Zeit vom 20.11.2015 bis zum 09.11.2016 (Datum des Betriebsprüfungsberichts) fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, welche unter anderem die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Jahre 2009 bis 2014 zum Gegenstand hatte. Im Rahmen der Betriebsprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass der Gewinn aus dem Aktienverkauf im Jahr 2014 gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG steuerbar sei, soweit der Gewinn auf die Gesellschafterinnen Treuhand I...

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