Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch eines Richters am Finanzgericht auf pauschale Steuerfreistellung eines Teils seiner Einnahmen
Leitsatz (redaktionell)
Ein Richter am Finanzgericht kann einen Anspruch auf Steuerfreistellung eines Drittels seiner Einnahmen nicht daraus herleiten, dass die Gesamtbezüge von Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu ca. einem Drittel aus einer steuerfreien Kostenpauschale bestehen.
Normenkette
EStG § 9; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 12 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 (Streitjahr) die Gewährung einer steuerfreien Kostenpauschale.
Die zusammenveranlagten Kläger erzielten im Streitjahr im wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers als Richter am X. Finanzgericht in I. bzw. der Klägerin als Ärztin an den Y. Kliniken in E. Als Werbungskosten beantragte der Kläger, neben Telefon-, Anwalts- und Fortbildungskosten insbesondere Aufwendungen für 230 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Die Höhe der Werbungskosten bezifferte der Kläger auf insgesamt 23.374,– DM. Der Beklagte veranlagte die Kläger insoweit wie beantragt und erließ am 05.08.2002 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid 2000. Anderweitig geänderte Einkommensteuerbescheide ergingen am 20.03.2003 und am 06.10.2003. Gegen den zuletzt geänderten Bescheid erhoben die Kläger erneut Einspruch mit der Begründung, sie beantragten hinsichtlich der Werbungskosten eine Gleichstellung mit den Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Diese erhielten zu ihren steuerpflichtigen Bezügen eine steuerfreie Kostenpauschale in Höhe von rund einem Drittel ihrer Gesamtbezüge. Gleiches müsse für sie – die Kläger – gelten, denn einen sachlichen Grund...