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FG Münster Gerichtsbescheid vom 08.05.1995 - 11 K 1592/89 E, G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1983, Gewerbesteuermeßbescheid 1980–1983

 

Tenor

Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 1983 in der Fassung vom 02.10.1992 wird die Einkommensteuer 1983 auf … DM festgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 33 v.H. und dem Beklagten zu 67 v.H. auferlegt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung vorliegen und darüber, in welchem Veranlagungszeitraum der Gewinn aus der Veräußerung eines Grundstücks zu erfassen ist.

Die verheirateten Kläger (Kl.) werden zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt. Der Kl. ist Eigentümer des Grundstücks … Im Jahr 1977 errichtete er auf diesem Grundstück Fabrikations- und Bürogebäude, die er nach deren Fertigstellung an die Firmen … GmbH (Vertriebs-GmbH) vermietete. Am Stammkapital der Wilde-GmbH war der Kl. zunächst mit 40 v.H. und seit April 1978 mit 65 v.H. beteiligt. Die Beteiligung der Kl. am Stammkapital der Vertriebs-GmbH beträgt 60 v.H.

Mit Schreiben vom 14.3.1978 hatte das seinerzeit für die Kl. zuständige Finanzamt … den Kl. im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung 1977 aufgefordert, bei Abgabe der ESt-Erklärung 1977 im Hinblick auf das zwischen ihm und den Firmen Wilde GmbH sowie Vertriebs-GmbH bestehende Mietverhältnis, die „Anlage V” auszufüllen und einzureichen. Der damalige Steuerberater des Kl. hatte daraufhin dem Finanzamt … gegenüber erklärt, die Erstellung einer „Anlage V” sei nicht möglich, da „das Gebäude als GmbH geführt” würde. Daraufhin hatte das Finanzamt … am 21.7.1978 folgendes Schreiben an den damaligen Berater des Kl. gerichtet:

„Bei Abgabe der ESt-Erklärung 1977 bitte ich, auch die beigefügte Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) für das Grundstüc...

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