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FG Münster Gerichtsbescheid vom 04.05.2020 - 13 K 178/19 K

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 3 KStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG ist mit dem Grundgesetz vereinbar und verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

2) Das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG ist auch im Hinblick auf solche Gewinne verfassungsgemäß, die durch einen Ausgleich von zuvor vorgenommenen Wertminderungen entstanden sind.

 

Normenkette

KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6; KWG § 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; KStG § 8b

 

Tatbestand

Im II. Rechtszug ist – ebenso wie im I. Rechtszug – die Verfassungsmäßigkeit des § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – im Streitjahr 2006 streitig.

Die Klägerin ist […]. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG –.

Für das Streitjahr ermittelte sie einen handelsrechtlichen Jahresüberschuss in Höhe von 376.885,52 €. In ihrer am 5.10.2007 abgegebenen Körperschaftsteuererklärung erklärte sie weiterhin einen Korrekturbetrag zur Anpassung der Handelsbilanz an die steuerlich maßgebenden Wertansätze in Höhe von 420.144,71 €, zusammen 797.030,28 €. Gewinnmindernd erklärte sie hierzu u.a. inländische Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG in Höhe von 305.562,71 €, von denen sie 5 % (15.278,14 €) als gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nicht abziehbare Ausgaben abzog. In der Anlage AE erklärte sie zudem gewinnmindernd zu berücksichtigende ausländische Gewinne in Höhe von 27.555,71 €, von denen sie ebenfalls 5 % (1.377,86 €) als gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nicht abziehbare Ausgaben abzog. Diesen inländischen und ausländischen Gewinnen von insgesamt 333.118,38 € lagen Kursgewinne, Veräußerungsgewinne und Teilwertzuschreibungen von „Wertpapieren”, nämlich von im Umlaufvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 8b Abs. 2 Sätze 1 bis 3 KStG zugrunde. In früheren Jahren war es allerdings zu Wertminderungen dieser Anteile gekommen, wobei die Wertminderungen teilweise steuerfrei, teilweise (nach altem Recht) steuerwirksam i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG waren. Im Einzelnen ermittelte die Klägerin den Betrag der nicht abziehbaren Ausgaben wie folgt (in €):

Kursgewinne

312.718,35

Veräußerungsgewinne

2.844,30

Kürzung nach § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG

-16.822,84

Summe

298.739,81

Zuschreibungen

46.264,29

Kürzung nach § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG

-11.885,71

Summe

34.378,58

Gesamtsumme

333.118,38

davon 5 %

16.655,92

davon Inland

15.278,13

davon Ausland

1.377,79

Weiterhin erklärte die Klägerin in der Körperschaftsteuererklärung gemäß § 8b Abs. 1 KStG steuerfreie inländische Bezüge (Dividenden) i.H.v. 82.792 €, wovon 4.139,57 € nicht abzugsfähig gemäß § 8b Abs. 5 KStG waren.

Bereits mit Schreiben vom xx.2.2000 hatte die Klägerin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin – mitgeteilt, sie habe festgelegt, dass die in ihrem Institut gekauften oder verkauften Finanzinstrumente, handelbaren Forderungen und Anteile zur kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs direkt bei Geschäftsabschluss mit der Zweckbestimmung „Handelsbuchgeschäft” zu kennzeichnen seien. Als „kurzfristig” werde ein Zeitraum von maximal sechs Monaten definiert. Alle übrigen, nicht kurzfristigen Geschäfte würden zum Zeitpunkt des Erwerbs mit der Zweckbestimmung „Anlagebuchgeschäft” versehen. Das Schreiben vom xx.2.2000 bezog sich auf § 1 Abs. 12 des Gesetzes über das Kreditwesen – KWG –. Mit Schreiben vom xx.4.2006 erklärte die Klägerin gegenüber der BaFin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom xx.2.2000, sie verstehe unter den o.g. Geschäften nunmehr einen Zeitraum von maximal drei Monaten als „kurzfristig”.

Die in der Gewinnermittlung der Klägerin enthaltenen Kurs- und Veräußerungsgewinne sowie die Zuschreibungen entfielen u.a. auf Aktien der folgenden Gesellschaften mit den folgenden (Rest-)Buchwerten zum 31.12.2006: X2. (0 €), X3. (0 €), X4. (395.428,57 €), X5. (347.300 €), X6. (130.011,43 €). Die von der Klägerin erhaltenen Dividenden entfielen u.a. auf folgende Gesellschaften: X7. (8.292,86 €), X5. (11.785,71 €), X2. (5.503,57 €), X4. (20.571,43 €), X8. (8.800 €), X9. (2.914,29 €), X6. (1.823,66 €) und X10. (4.488,00 €).

Die Klägerin hielt die Aktien, die den Kurs- und Veräußerungsgewinnen, den Zuschreibungen und den Dividenden zugrunde lagen, für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Sie führte diese Aktien im Rahmen ihrer Buchführung in der Kontengruppe 710000 „Eigene Wertpapiere (Liquiditätsreserve)”. Innerhalb dieser Kontengruppe waren die Aktien dem Konto 714000 „Aktien einschließlich Bezugsrechte (Liquiditätsreserve)” zugeordnet ausweislich der vorliegenden Nachweise der eigenen Wertpapiere zum 31.12.2006. Die Liquiditätsreserve war nach dem „Handbuch Kontenrahmen und Jahresabschluss …” bestimmt für Wertpapiere, die weder Handelsbestand waren, noch als Anlagevermögen behandelt wurden. Das Konto 714000 wies zum 31.12.2006 einen Gesamtbestand der Aktien der Liquiditätsreserve in Höhe von 2.467.929,87 € aus. Darüber ...

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