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FG Münster Beschluss vom 29.05.2020 - 12 V 901/20 AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 240 AO ist verfassungsgemäß.

2) Die Höhe der Säumniszuschläge von 1% ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die Säumniszuschläge einen Zinsanteil enthalten und gegen die Höhe der gesetzlichen Zinsen schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

 

Normenkette

AO § 240

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 26.05.2021; Aktenzeichen VII B 13/21 (AdV))

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides, insbesondere um die Höhe der vom Antragsgegner in Ansatz gebrachten Säumniszuschläge.

Der Antragsgegner erließ am 10.03.2020 einen (geänderten) Abrechnungsbescheid, in dem er entstandene Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer August 2018 in Höhe von insgesamt X € auswies (angefallene Säumniszuschläge vom 11.10.2018 bis zum 10.11.2018 auf Umsatzsteuer betreffend August 2018). Die im Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Forderungen sind durch Aufrechnung vollständig erloschen.

Der Antragsteller wandte sich am 17.03.2020 mittels Einspruch gegen den geänderten Abrechnungsbescheid und begehrt die Aufhebung der Vollziehung des Abrechnungsbescheides, soweit darin Säumniszuschläge höher als X € ausgewiesen sind. Zur Begründung führt er aus, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Rückschlüsse darauf zuließe, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen in Höhe von 1% auf der Grundlage von § 240 der Abgabenordnung (AO) verfassungswidrig hoch sei. Die Säumniszuschläge wiesen einen Druck- und einen Zinscharakter auf. Der Druckcharakter gehe in verschiedenen Fällen ins Leere, was zur sachlichen Unbilligkeit führe und sodann zum Erlass der Säumniszuschläge führen könne, jedoch im Hinblick auf den bestehenden Zinscharakter, der dem Säumniszuschlag ebenfa...

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