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FG Münster Beschluss vom 27.10.2011 - 2 V 913/11 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Erfassung von in 2008 zugeflossenen Erstattungszinsen gem. § 233a AO als Kapitaleinkünfte ernstlich zweifelhaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die durch § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG rückwirkend angeordnete Steuerpflicht von Erstattungszinsen fügt sich nicht in das System der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen (§ 12 Nr. 3 EStG) und der Steuerfreiheit von Erstattungszinsen ein. Hebt der Gesetzgeber durch die isolierte Begründung der Steuerpflicht für Erstattungszinsen die nach der bisherigen gesetzgeberischen Grundentscheidung möglicherweise gebotene Gleichbehandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen wieder auf, hätte es wohl einer systematischen Klarstellung, Ergänzung oder Änderungen auch der Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und § 12 Nr. 3 oder § 10 EStG bedurft. So bleibt unklar, ob § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG eine Spezialvorschrift zu § 12 Nr. 3 EStG sein kann.

2) Es ist nicht auszuschließen, dass § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3, § 52 Abs. 8 S. 2, § 12 Nr. 3; AO § 233a

 

Tatbestand

I.

Zu entscheiden ist, ob ernstliche Zweifel an der Erfassung von Erstattungszinsen i.S.v. § 233a Abgabenordnung (AO) gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 vom 08.12.2010 bestehen.

Die Antragstellerin wurde mit Bescheid vom 14.02.2011 auf der Grundlage ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 veranlagt. Die festgesetzte Einkommensteuer betrug 16.884 EUR. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer berücksichtigte der Antragsgegner am 16. Dezember 2008 erstattete Zinsen für die Jahre 2001, 2002 und 2003 gem. § 233a AO i.H.v. insgesamt 2.212 EUR als Einnahmen aus Kapitalvermögen.

Hiergegen legte die ...

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