Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitliche Reichweite des § 27 Abs. 19 UStG
Leitsatz (redaktionell)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 27 Abs. 19 UStG zur Suspendierung des § 176 Abs. 2 AO führt, wenn die Umsatzsteuerjahresfestsetzungen vor Erlass des BFH-Urteils vom 22.8.2013 - V R 37/10, BStBl. II 2014, 128 ergangen sind (Rückwirkungsverbot).
Normenkette
UStG § 27 Abs. 19; AO § 176 Abs. 2; UStG § 13b Abs. 5; GG Art. 20 Abs. 3; FGO § 69
Nachgehend
Tatbestand
I. Streitig ist für die Jahre 2011-2013 die Inanspruchnahme der Antragstellerin gemäß dem durch das Kroatien-Steuerrechtsanpassungsgesetz vom 25.7.2014, BStBl I, 1126 eingefügten und am 31.7.2014 in Kraft getretenen § 27 Abs. 19 UStG.
Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Ausführung, Lieferung und Verlegung von Estrich, Parkett, Laminat, Teppichböden usw. In den Streitjahren 2011-2013 erbrachte sie unter anderem Leistungen an andere Unternehmer. In Ihren Rechnungen an die unternehmerischen Leistungsempfänger berechnete sie die Nettoentgelte und wies darauf hin, dass die Umsatzsteuer i.H.v. 19 % gemäß § 13 b UStG der Auftraggeber schulde.
Die Antragstellerin gab ihre Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre wie folgt ab:
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2011 |
2012 |
2013 |
Abgabezeitpunkt |
5.9.2012 |
29.5.2013 |
5.12.2014 |
erklärte USt |
22.935,86 € |
- 3.919,20 € |
- 10.333,85 € |
Der Antragsgegner verarbeitete die Umsatzsteuererklärung 2011 erklärungsgemäß und stimmte den Erklärungen für 2012 und 2013 jeweils zu.
Nach Ergehen des BFH-Urteils vom 22.8.2013, V R 37/10, BStBl II 2014,128, mit dem der BFH entschieden hat, dass die Anwendung des § 13 b UStG EU-rechtskonform auf solche bauwerksbezogene Leistungen zu beschränken ist, die der Leistungsempfänger seinerseits zur Erbringung eigener bauwerksbe...