Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert für die Kosten anwaltlicher Vertretung im Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung von Kindergeld
Leitsatz (redaktionell)
Wird im Einspruchsverfahren über die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld sowohl für zurückliegende Monate als auch über den zukünftig weiterbestehenden Kindergeldanspruch positiv entschieden, wird bei der Berechnung des Streitwerts für die Erstattung der Anwaltskosten der einfache Jahreswert hinzugerechnet.
Normenkette
GKG § 42 Abs. 1 S. 1, § 52 Abs. 3 S. 1
Tatbestand
I.
In der Hauptsache streiten die Antragstellerin und die Familienkasse … über die Höhe der für ein Einspruchsverfahren zu erstattenden Kosten.
Die Familienkasse lehnte den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Kindergeld für die volljährige Tochter T. zunächst ab Juli 2014 ab, weil die Tochter nicht mehr bei der Arbeitsvermittlung als arbeitssuchend geführt werde. Hiergegen legte die Antragstellerin – anwaltlich vertreten – Einspruch ein. Dieser Einspruch hatte in der Sache Erfolg. Mit Bescheid vom 15.10.2014 setzte die Familienkasse Kindergeld für T. ab Juli 2014 laufend fest. Zugleich lehnte sie die Erstattung der Aufwendungen des Einspruchsverfahrens ab, weil die für die Entscheidung notwendigen Unterlagen erst während des Einspruchsverfahrens eingereicht worden seien.
Gegen die Kostenentscheidung legte die Antragstellerin Einspruch ein, weil der Familienkasse alle notwendigen Unterlagen bereits mit dem Kindergeldantrag übermittelt worden seien. Auch diesem Einspruch half die Familienkasse ab und erließ eine positive Kostengrundentscheidung.
Die Antragstellerin beantragte daraufhin die Erstattung von Kosten in Höhe von 334,75 EUR, die sie nach einem Gegenstandswert von 2.944,– EUR wie folgt berechnete:
Geschäftsgebühr 1,3 |
261,30 EUR |
Pauschal... |