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FG Münster Beschluss vom 15.09.2000 - 5 V 4286/00 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsätze eines Automatenaufstellers aus Geldspielgeräten umsatzsteuerfrei?

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Umsätze aus in Spielhallen und Gaststätten aufgestellten Geldspielautomaten und Unterhaltungsgeräten sind nicht gemäß § 4 Nr. 9 b UStG umsatzsteuerfrei.

2. Die Besteuerung der außerhalb der öffentlichen Spielbanken erzielten Spielautomatenumsätze nach nationalem Recht verstößt nicht gegen die 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG.

 

Normenkette

UStG § 4 Nrn. 9, 9 Buchst. b; FGO § 69 Abs. 3; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B lit. f.

 

Tatbestand

Streitig ist in der Hauptsache (5 K 4280/00 U), ob Umsätze eines Automatenaufstellers aus Geldspielgeräten nach § 4 Nr. 9 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) als umsatzsteuerfreie Umsätze zu behandeln sind, weil vergleichbare Umsätze einer öffentlichen Spielbank gem. § 4 Nr. 9 Buchstabe b zweite Alternative UStG steuerfrei sind.

Die Antragstellerin (Astin.) betreibt als Gesamtrechtsnachfolgerin ihres im Jahre 1999 verstorbenen Ehemannes einen Automatenaufstellbetrieb. Im Rahmen dieses Betriebes werden Geldspielautomaten und Unterhaltungsgeräte in Gaststätten und in den der Astin. gehörenden Spielhallen aufgestellt. Der Rechtsvorgänger der Astin. und die Astin. selbst erklärten für 1997 und 1998 steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug i. H. v. 225.000 DM (1997) und 270.175 DM (1998). Demgegenüber vertrat der Antragsgegner (das Finanzamt – FA –) in den Umsatzsteuer(USt) -bescheiden 1997 und 1998 vom 03.03. bzw. 13.03.2000 die Auffassung, die Einnahmen aus dem Betrieb der Geldspielgeräte seien nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG steuerfrei, da sie nicht der Rennwett- oder Lotteriesteuer unterlägen.

Mit Verfügung vom 08.05.2000 lehnte das FA die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der mit Einspruch angefochtenen USt-Bescheide ab un...

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