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FG Münster Beschluss vom 13.06.1996 - 8 V 1705/96 GrE

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Entscheidungsstichwort (Thema)

des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Grunderwerbsteuer

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.12.1996; Aktenzeichen II B 116/96)

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Grunderwerbsteuerbescheid vom 13.2.1996 von der Vollziehung auszusetzen ist.

Die Antragstellerin (Astin.), eine GmbH & Co KG, ist durch formwechselnde Umwandlung gem. §§ 190 ff Umwandlungsgesetz aus der … GMBH (ff; ESC GmbH) hervorgegangen (Umwandlungsbeschluß vom 27.2.1995; UR 72/95 des Notars …). Zum Vermögen der ESC GmbH gehörte das Grundstück … in … (Einheitswert insgesamt 527.400 DM).

Mit Bescheid vom 13.2.1996 setzte das Finanzamt (FA) nach einer grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage in Höhe von 1.845.900 DM (350 % des Einheitswerts) eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 36.918 DM fest. Über den dagegen eingelegten Einspruch ist noch nicht entschieden.

Zur Begründung ihres Aussetzungsantrages macht die Astin, geltend, daß es sich bei der hier gegebenen Umwandlung um eine formwechselnde identitätswahrende Umwandlung handele, bei welcher der Rechtsträger nur sein Rechtskleid wechsele. Beim Formwechsel erfolge gerade keine Grundstücksübertragung. Folglich sei der gesellschaftsrechtliche Formwechsel nicht grunderwerbsteuerbar.

Überdies sei bezüglich der Höhe der Ansatz des Verkehrswertes als Bemessungsgrundlage – hier aus Vereinfachungsgründen 350 % des Einheitswertes – in Frage zu stellen. Da eine Gegenleistung nicht gegeben sei, sei – wenn überhaupt – der Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer maßgebend, die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts.

Der Grunderwerbsteuerbescheid des Ag. ist nicht zu beanstanden. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz unterliegt der Grunderwerbsteuer der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Dabei ist bei der Umwandlung von Gesellschaften zu unterscheiden, ob die Identität der Gesellschaft gewahrt bleibt – sie mithin nur ihre „Verfassung- ändert –, oder ob die Umwandlung durch Auflösung der bestehenden und Begründung einer neuen Gesellschaft oder Übernahme durch eine schon bestehende Gesellschaft oder einen Gesellschafter vor sich geht. Die Umwandlungen der erstgenannten Art, die reinen formwechselnden Umwandlungen, lassen den Bestand der Gesellschaft als solche unberührt und führen nur eine Veränderung der Gesellschaftsform herbei. Der Rechtsträger bleibt identisch; eine Steuerpflicht wird nicht begründet (vgl. Boruttau/Egly/Sigloch, Grunderwerbsteuer 13. Auflage § 1 Rz. 14, Rz. 501). Umgekehrt handelt es sich um einen steuerbaren Vorgang, wenn der Rechtsträger nicht mehr identisch ist. Das ist hier der Fall: Die ESC GmbH als Kapitalgesellschaft ist in eine GmbH & Co KG und damit in eine Personengesellschaft umgewandelt worden. Die frühere juristische Person hat mithin ihre Identität verloren. Die nach den §§ 190 ff Umwandlungsgesetz nunmehr bestehende Möglichkeit einer formwechselnden Umwandlung von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (und umgekehrt) ändert an der grunderwerbsteuerrechtlichen Beurteilung derartiger Fälle nichts. Dem FA ist darin zu folgen, daß grunderwerbsteuerlich eine juristische Person und eine Personengesellschaft Rechtsträger von unterschiedlicher Struktur sind. Im konkreten Fall ist eine juristische Person ihrer Rechtspersönlichkeit entkleidet worden, und alles, was ihr gehörte – mithin auch das fragliche Grundstück –, ist in das Eigentum ihrer zur KG verbundenen Mitglieder übergegangen (sog. „klassische- übertragende Umwandlung; vgl. dazu: Boruttau/Egly/Sigloch § 1 Rz. 21 a.E. sowie Rz. 501 ff).

Soweit sich die Astin, darüber hinaus gegen die Höhe der Bemessungsgrundlage wendet, sind die Ausführungen zu allgemein, um die von dem FA vorgenommene Berechnung (Vereinfachungsregelung), welcher die Astin, zunächst zugestimmt hatte, in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung der Astin, ist nach der Rechtsprechung des BFH von einer Gegenleistung – auch im konkreten Fall – auszugehen (vgl. Urteile vom 8.2.1978, BFHE 127, 387 = BStBl II 1978, 320 und vom 25.7.1979, BFHE 128, 476 = BStBl II 1979, 692), jedoch läßt sich anhand der Akten als präsentes Beweismittel vom Gericht eine spezifizierte Alternativberechnung mangels geeigneter Unterlagen nicht durchführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 GKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1408713

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