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FG Münster Beschluss vom 11.01.2022 - 12 V 1805/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungswidrigkeit der ab 2019 verwirkten Säumniszuschläge

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Es bestehen ernstliche Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit verwirkter Säumniszuschläge, soweit sie nach dem 31.12.2018 entstanden sind, weil insoweit die Höhe des darin enthaltenen Zinsanteils zweifelhaft ist.

2) An der Rechtmäßigkeit der vor dem 1.1.2019 verwirkten Säumniszuschläge bestehen keine verfassungsrechtlichen Zweifel.

 

Normenkette

FGO § 69; AO §§ 233a, 238; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 240

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 23.05.2022; Aktenzeichen V B 4/22 (AdV))

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in den Abrechnungsbescheiden ausgewiesenen Säumniszuschläge.

Die Antragstellerin ist eine GmbH & Co. KG. Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin ist die Vermietung.

Am 00.00.2019 stellte der Antragsgegner beim Amtsgericht den Antrag, über das Vermögen der Antragstellerin das Insolvenzverfahren zu eröffnen.

Am 26.03.2021 beantragte die Antragstellerin die Erteilung von Abrechnungsbescheiden für alle ab dem 01.01.2010 angefallenen Säumniszuschläge und beantragte zudem die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung in Bezug auf diese Säumniszuschläge mit der Begründung, dass der in den Säumniszuschlägen enthaltene Zinsanteil verfassungswidrig zu hoch sei. Zudem beantragte sie den Erlass der Säumniszuschläge insoweit, wie diese Druckcharakter hätten, der angesichts der Situation der Antragstellerin, manifestiert durch den vom Antragsgegner gestellten Insolvenzantrag, ins Leere gehe. Seit dem 00.00.2016 habe sie, die Antragstellerin, keine Zahlung mehr geleistet.

Daraufhin erteilte der Antragsgegner am 27.04.2021 die begehrten Abrechnungsbescheide nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO).

In den Abrechnungsbescheid...

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