Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungswidrigkeit des Abzugsverbot für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer durch das StÄndG 2007
Leitsatz (redaktionell)
1) Die durch das Steueränderungsgesetz 2007 erfolgte Änderung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG verstößt insoweit gegen den Gleichheitsgrundsatz, als der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht mehr möglich ist, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
2) Das vollständige Abzugsverbot verletzt das Gebot der Folgerichtigkeit.
3) Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind typische Erwerbsaufwendungen.
4) Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, handelt es sich nicht um sog. "gemischt" veranlasste Aufwendungen.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2
Nachgehend
Tatbestand
A. Gegenstand der Vorlage (Sachverhalt und Vortrag der Beteiligten)
I. Sachverhalt
Streitig ist der Abzug von Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer des Klägers im Streitjahr 2007.
Die Kläger werden im Streitjahr 2007 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als Lehrer Einkünfte aus § 19 Einkommensteuergesetz (EStG). Er ist als Hauptschullehrer tätig und unterrichtet u.a. die sog. Klausurfächer Englisch, Mathematik und Technik (Elektronik). Der Kläger unterhält ein häusliches Arbeitszimmer von 10 qm, was 11% der Gesamtfläche seines Hauses entspricht. Dieses nutzt er täglich, auch am Wochenende, für zwei Stunden, u.a. auch zum Ausprobieren der im Unterricht zu behandelnden Experimente. In seinem Arbeitszimmer bewahrt der Kläger neben den für...