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FG Münster Beschluss vom 04.04.2022 - 11 V 2680/21 AO

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Abrechnungsbescheid stellt einen vollziehbaren Verwaltungsakt dar, wenn darin Säumniszuschläge erstmalig ausgewiesen werden.

2. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO.

 

Normenkette

AO § 238 Abs. 1 S. 1, § 240; GG Art. 3 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.09.2023; Aktenzeichen XI B 38/22 (AdV))

 

Tatbestand

I.

Zu entscheiden ist, ob die Vollziehung eines Abrechnungsbescheides über die Entstehung von Säumniszuschlägen in voller Höhe auszusetzen ist. In der Sache streiten die Beteiligten über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in einem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge.

Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in ….

Am 18.08.2021 beantragte die Antragstellerin die Erteilung eines Abrechnungsbescheides nach § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf die Säumniszuschläge, soweit sie seit dem 01.01.2010 entstanden seien. Sie trug zudem vor, dass sie bereits jetzt die Aussetzung der Vollziehung beantrage. Sie fügte den Beschuss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.06.2021 VII B 54/21 (AdV) bei.

Der Antragsgegner lehnte den Erlass eines Abrechnungsbescheids mit Verfügung vom 21.09.2021 ab, da der Erlass eines Abrechnungsbescheids das Vorliegen von Streitigkeiten zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde voraussetze und solche Meinungsverschiedenheiten von der Antragstellerin nicht vorgebracht worden seien. Gegen diese Ablehnungsverfügung legte die Antragstellerin Einspruch ein und trug zur Begründung vor, die Säumniszuschläge würden als verfassungswidrig zu hoch angesehen, soweit sie die Zeiträume ab dem ...

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