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FG Münster Beschluss vom 01.08.2011 - 9 V 357/11 K,G

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Weitergeltung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG und Verfassungswidrigkeit des § 8c Abs. 1 KStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Nationale Gerichte sind befugt, vorläufigen Rechtsschutz gegen einen nationalen Verwaltungsakt zu gewähren, der auf einem Gemeinschaftsrechtsakt beruht bzw. diesen umsetzt. Dies gilt auch für solche nationalen Verwaltungsakte, die eine Entscheidung der Europäischen Kommission zur Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Art. 108 Abs. 2 AEUV bzw. deren Rückforderung umsetzen.

2) Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist, dass das nationale Gericht erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Gemeinschaftsrechtsakts haben muss, die Entscheidung dringlich ist, um einen schweren, nicht wiedergutzumachenden Schaden zu vermeiden, die Interessen der Gemeinschaft angemessen berücksichtigt werden und vorläufige Anordnungen des EuG oder EuGH in der gleichen Angelegenheit beachtet werden.

3) An der Gültigkeit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26.01.2011 zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG bestehen ernstliche Zweifel.

4) Es erscheint ernstlich möglich, dass § 8c Abs. 1 KStG verfassungswidrig ist.

 

Normenkette

KStG § 8c Abs. 1; AEUV Art. 107 Abs. 1, Art. 108; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 69; KStG § 8c Abs. 1a

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG wegen Verstoßes gegen das Beihilfeverbot des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nicht anzuwenden ist und ob § 8c Abs. 1 KStG wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist.

Gegenstand des Unternehmens der Antragstellerin (ASt.), einer GmbH, ist die …. Darüber hinaus hält sie Beteiligungen an verschiedenen Tochtergesellschaft...

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