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FG München Urteil vom 31.10.1995 - 2 K 2255/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990 und 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.08.1997; Aktenzeichen X R 5/96)

 

Tenor

1. In Änderung der Einkommensteuer-Bescheide 1990 vom 3. April 1991 und 1991 vom 6. Mai 1992 und der Einspruchsentscheidung vom 27. Juni 1994 wird die Einkommensteuer 1990 auf 8 390 DM, die Einkommensteuer 1991 auf 11 574 DM sowie der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1991 auf 434,02 DM festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenausspruch für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung in Höhe der dem Kläger zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert wird auf 2 878 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger schloß mit seinen Eltern, … am 17. März 1982 einen notariellen Vertrag, mit dem ihm der Vater das Eigentum an der Eigentumswohnung …, in München übertrug. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung einer monatlichen „Leibrente” in Höhe von 500 DM (Nr. XVIII: des Vertrags). Wegen der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag verwiesen (§ 105 Abs. 3 FGO). Die Leibrente sollte wertbeständig sein und wurde deshalb an den Lebenshaltungskostenindex des Statistischen Bundesamts in der Weise gekoppelt, daß bei einer Erhöhung des Index um mindestens 10 v. H. eine entsprechende Anpassung der Zahlungen erfolgen sollte.

Mit notariellem Vertrag vom 24. Juni 1991 wurde der erste notarielle Vertrag dergestalt geändert, daß jeder Beteiligte, sofern durch eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der standesgemäße Unterhalt des Verpflichteten oder der Berechtigten nicht mehr gewährleistet ist, Abänderung gemäß § 323 ZPO verlangen kann und dam...

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