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FG München Urteil vom 31.08.2022 - 3 K 2738/19 (veröffentlicht am 25.10.2022)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Änderungsbescheid nach einvernehmlicher Erledigterklärung im Finanzprozess. Änderungssperre aufgrund einer zuvor abgeschlossenen Umsatzsteuer-Sonderprüfung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 Satz 1 AO greift auch dann ein, wenn Änderungsbescheide aufgrund einer einvernehmlichen Erledigterklärung der Beteiligten im Rahmen eines finanzgerichtlichen Prozesses ergehen und die ursprünglich angefochtenen ersten Änderungsbescheide aufgrund der Feststellungen einer abgeschlossenen Umsatzsteuer-Sonderprüfung ergangen sind.

2. § 173 Abs. 2 AO dient allgemein dem Rechtsfrieden und gilt für jede Änderung nach § 173 Abs. 1 AO, ohne zwischen der Änderung zuungunsten oder zugunsten des Steuerpflichtigen zu unterscheiden.

3. Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung gilt als Außenprüfung im Sinne des § 173 Abs. 2 AO.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 Nrn. 1-2, § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Änderung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2005 bis 2008.

Der Kläger wurde in den Streitjahren beim Beklagten (im Folgenden: FA) mit seinem Unternehmen zur Umsatzsteuer veranlagt.

Bei dem Kläger wurde vom FA für die Jahre 2004 bis 2008 eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung (Bericht vom 16. Dezember 2010) durchgeführt, im Zuge derer – unter Beiziehung der Steuerfahndung – die Umsätze des Klägers neu berechnet und die Umsatzsteuer jeweils mit nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheiden vom 22. März 2011 unter Hinweis auf die durchgeführte Außenprüfung neu festgesetzt wurde. Dabei wurden insbesondere Teile der steuerfreien innergemeinschaftlichen Umsätze aufgrund von fehlenden Nachweisen ...

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