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FG München Urteil vom 31.03.1998 - 16 K 3543/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entnahme durch Aufgabe des wirtschaftlichen Eigentums. Anwendung der großen Übergangsregelung im Sonderfall des Hinzuwerbs vom Ex-Ehegatten nach vorgeschalteter Wertverrechnung im Rahmen der Durchführung des Zugewinnausgleichs. Einkommensteuer 1991 bis 1993. Gewerbesteuermeßbetrag 1991

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Aufgabe des wirtschaftlichen Eigentums durch den Unternehmerehegatten an einem von ihm betrieblich genutzten – jedoch im zivilrechtlichen Miteigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten stehenden – Grundstücksteil im Zuge der Wertverrechnung für Belange des Zugewinnausgleichs führt bei dem Aufgebenden zu einer Entnahme.

2. Erwirbt der Aufgebende Grundstücksanteile nach der für Zwecke des Zugewinnausgleichs vorgeschalteten Wertverrechnung von dem Ex-Ehegatten, so kann er hinsichtlich des hinzuworbenen, auf die ehemalige gemeinsame Wohnung entfallenden Miteigentumanteils die große Übergangsregelung nach § 52 Abs. 21 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG auch dann anwenden, wenn die Wohnung von den Ex-Ehepartner nicht mehr mitbenutzt wird.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 21 Abs. 2 S. 1, § 52 Abs. 21 S. 2

 

Tenor

1. In Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1991, 1992 und 1993 vom 17. März 1995 sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 28. Juli 1997 wird die Einkommensteuer für 1991 auf 15.152 DM, für 1992 auf 8.332 DM und für 1993 auf 28.083 DM sowie der Solidaritätszuschlag für 1991 auf 568,20 DM und für 1992 auf 312,45 DM herabgesetzt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 63 v. H. und dem Beklagten zu 37 v. H. auferlegt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger (Kl), der bis zum 29. Juli 1992 verheiratet war, unterhielt in den Streitjahren 1991 bis 1993 einen Steinmetzbetrieb. Dem Betrieb diente ein Werkstattgebäude, das der Kl im Jahr 1973 auf dem in seinem Alleineigentum stehenden Grundstück … X. hatte erstellen lassen. Ferner diente dem Betrieb zu 33 v.H. ein im hälftigen Miteigentum der Eheleute stehendes Gebäude auf dem Grundstück … …, welches im Jahr 1981 mit einem Aufwand von 500.000 DM errichtet worden war. Von den anteiligen Gebäudeherstellungskosten (33 v.H.) setzte der Kl AfA-Beträge ab, unter anderem auch die Grenzlandsonderabschreibung, so daß sich zum 31. Dezember 1990 für seinen eigenen Hälfteanteil und für den Anteil seiner Ehefrau jeweils ein Restbuchwert von 39.384 DM ergab. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führten die Eheleute die Nutzungswertbesteuerung hinsichtlich des eigenen Wohnteils fort. Hinsichtlich des fremdvermieteten Teils erklärten sie Vermietungseinkünfte.

Für das Jahr 1990 buchte der Kl zum 31.12.1990 das Nutzungsrecht mit dem Hinweis erfolgsneutral aus, daß nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei Ehegattengrundstücken keine Nutzungsrechte zu bilanzieren seien.

Eine beim Kl durchgeführte Betriebsprüfung (Prüfungszeitraum 1991 bis 1993) nahm dagegen an, der Kl habe einen Ausgleichsanspruch nach § 951 i. V. m. § 812 BGB gehabt, nachdem das Nutzungsrecht mit der Ehescheidung und Vermögensauseinandersetzung weggefallen sei. Da er nicht realisiert worden sei, ergebe sich eine Entnahme. Den Wert der Entnahme setzte der Prüfer mit 67.518 DM an, was dem Buchwert ohne Sonderabschreibung entsprach (vgl. Prüfungsbericht vom 31. Januar 1995 Tz. 1.6, 1.12).

In einer Scheidungsvereinbarung vom 17. September 1991 hatten sich nämlich der Kl und seine damalige Ehefrau hinsichtlich des Zugewinnausgleichs dahin geeinigt, daß die Ehefrau dem Kl ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück … zu übertragen und der Kl ihr einen Betrag in Höhe von 400.000 DM zu leisten hatte. Ferner übernahm der Kl im Wege der befreienden Schuldübernahme zur ausschließlichen weiteren Tilgung und Verzinsung die durch die eingetragenen Grundpfandrechte zu 60.000 DM und 460.000 DM abgesicherten Darlehensverbindlichkeiten in ihrer jeweiligen Höhe. Mit weiterem notariellen Vertrag vom 17. September 1991 übertrugen die Eheleute das Grundstück … … auf ihre Tochter und deren Ehemann je zur Hälfte. Der Kaufpreis von 200.000 DM war an den Kl alleine zu entrichten. Den Angaben des Kl in der Einkommensteuer (ESt)-Erklärung 1991 zufolge ergaben sich für die Grundstücke Haus … und … Verkehrswerte von 200.000 DM bzw. 600.000 DM. Der auf die Ehefrau entfallende Anteil betrug danach 400.000 DM und war nach Auffassung des Kl als Anschaffungskosten für die Hälfteanteile am Grundstück Haus Nr. … mit 100.000 DM und am Grundstück Haus Nr. … mit 300.000 DM anzusetzen. Daraus entwickelte der Kl für den betrieblichen Anteil (33 v.H. des Gebäudes auf dem Anwesen … …) Anschaffungskosten von 80.436 DM.

Für die...

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