Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsberechtigung bei Überzahlung von ESt für zusammen veranlagte Eheleute. Voraussetzungen einer Zusammenveranlagung: Lebens- und/oder Wirtschaftsgemeinschaft. Abrechnungsbescheid für Einkommensteuer 1997. Einkommensteuervorauszahlung 1998
Leitsatz (redaktionell)
Bei zusammenveranlagten Eheleuten ist im Zweifel nicht davon auszugehen, dass der Ehepartner nur seine eigene Schuld tilgen will, sondern dass es bei natürlicher Betrachtungsweise der regelmäßigen Absicht der Eheleute entspricht, dass der auf die gemeinsame Steuerschuld Zahlende den anderen Ehepartner von seiner Steuerschuld befreien will.
Normenkette
AO § 37 Abs. 2; EStG § 36 Abs. 4 S. 3, §§ 26, 26b
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin und ihr Ehemann (E) wurden für 1993 getrennt zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Auch für 1994 erfolgten zunächst getrennte Veranlagungen (ESt-Bescheid gegen die Klägerin vom 17. Mai 1996, Bl. 36–39 FG-Akte; StNr.: 125/10638). Im Bescheid vom 17. Mai 1996 wurden u. a. vierteljährliche Vorauszahlungen (VZ) 1997 gegen die Klägerin i.H.v. je 22.478,50 DM (ESt plus Solidaritätszuschlag – SolZ –) festgesetzt und für das erste Quartal von der Klägerin unter Angabe der o.g. StNr. entrichtet.
Im April 1997 vereinbarten die Eheleute, für die Veranlagungszeiträume 1995 bis einschließlich 1997 Zusammenveranlagung zu wählen. Da E erhebliche Verlustvorträge hatte, war für 1997 eine gemeinsame ESt-Schuld von 0 DM zu erwarten. Daher beantragte der damalige steuerliche Berater Herabsetzung der VZ auf 0 DM. Dem gab der Beklagte (das Finanzamt –FA–) statt.
Auch für 1994 beantragten die Eheleute rückwirkend gemeinsame Veranlagung, wodurch sich für die Klägerin ebenfalls eine ESt von 0 DM ergab...