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FG München Urteil vom 30.07.2005 - 5 K 2262/04 (veröffentlicht am 25.08.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 35a Abs. 2 EStG: Anstrich der Außenfassade keine „haushaltsnahe Dienstleistung”. Einkommensteuer 2003

 

Leitsatz (redaktionell)

1. War der Neubau mit einem weiß eingefärbten Außenputz versehen, so ist der spätere erstmalige Anstrich der Außenfassade des Hauses keine zu einer Steuermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG berechtigende „haushaltsnahe Dienstleistung”.

2. § 35a Abs. 2 EStG dient als Auffangtatbestand für ein Beschäftigungsverhältnis, das nicht als Ganzes im Sinne von § 35a Abs.1 EStG, sondern nur teilweise in einem Haushalt ausgeübt wird und haushaltsnahe Dienstleistungen zum Gegenstand hat. Es muss sich folglich um ein „Outsourcing” von einzelnen Tätigkeiten handeln, die gewöhnlich durch die Mitglieder des Haushalts oder durch im Rahmen eines dauerhaften Arbeitsverhältnisses Beschäftigte erledigt werden und denen regelmäßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag oder Werkvertrag zu Grunde liegt.

 

Normenkette

EStG § 35a Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist …, die Klägerin …. Die Kläger wurden für das Streitjahr beim Finanzamt … zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2003 beantragten die Kläger die Tarifermäßigung gemäß § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) für den Neuanstrich der Außenfassade ihres eigengenutzten Einfamilienhauses (Rechnungsbetrag brutto 3.000 EUR). Das Finanzamt lehnte diesen Antrag im Einkommensteuerbescheid vom 23.02.2004 mit der Begründung ab, es handele sich nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung.

Die Kläger legten hiergegen Einspruch ein und führten aus, bei dem Außenanstrich handele es sich nicht um einen notwendig gewordenen Renovierungsanstrich, sondern um einen Erstanstrich zur Verschönerung ihres Anwesens. Dieses sei bei der Errichtung im Jahr 1989 mit einem weiß eingefärbten Außenputz versehen worden, der 2003 noch intakt gewesen sei. Deshalb sei der Neuanstrich vergleichbar mit Innenanstrichen, die ihrerseits nach § 35a EStG Berücksichtigung fänden. Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 06.04.2004 unter Bezugnahme auf Textziffern 4 und 5 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14.08.2003 – IV A 5 – S 2296b 13/03 (Bundessteuerblatt -BStBl-I 2003, 408) ab.

Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, es handle sich bei dem Anstrich um eine Schönheitsreparatur und nicht um eine Substanz erhaltende Maßnahme. Aufgrund des Gleichheitssatzes dürfe auch ein Außenanstrich nicht anders behandelt werden als ein Innenanstrich, der mit den gleichen Mitteln ausgeführt werde. Selbst das Aufstellen eines Gerüsts sei bei Innenräumen z.B. mit offener Galerie oder in Eingangshallen nicht unüblich. Der Gleichheitsgrundsatz würde grob verletzt, wenn die beiden gleichen Sachverhalte steuerlich unterschiedlich gewertet würden.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2003 vom 23.02.2004 und der Einspruchsentscheidung vom 06.04.2004 die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs.2 EStG in Höhe von 600 EUR zu gewähren.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird auf die Einspruchsentscheidung und die von den Beteiligten im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

1 Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gemäß § 35a Abs. 2 S. 1 EStG in der im Veranlagungszeitraum 2003 gültigen Fassung die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 vom Hundert der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens 600 Euro, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG ist nach Satz 3 der Vorschrift, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.

2 Die Kläger haben die formalen Nachweise nach § 35a Abs. 2 S. 3 EStG erbracht. Da in der Rechnung auch eine Materiallieferung, nämlich die Lieferung der Fassadenfarbe, enthalten ist, kommt insoweit mangels Vorliegens einer Dienstleistung eine Steuerermäßigung nicht in Betracht; der Senat schätzt den Anteil der Materialkosten an den Gesamtaufwendungen auf 20% oder 600 EUR. Auch für den auf die Dienstleistung entfallenden Restbetrag kommt aber keine Steuerermäßigung zum Tragen; der Anstrich der Außenfassade stellt nämlich keine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a Abs. 2 S. 1 EStG ...

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