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FG München Urteil vom 30.03.2022 - 12 K 758/20 (veröffentlicht am 25.03.2023)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugangsfiktion nach § 122 Abs. 2

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Schriftstücks überhaupt, sondern den Erhalt innerhalb des Dreitageszeitraums, so hat er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen zu substantiieren, um Zweifel an der Dreitagesvermutung zu begründen.

2. An diese Substantiierung sind aber keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, damit die Regelung über die objektive Beweislast, die nach dem Gesetz die Finanzverwaltungsbehörde trifft, nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen umgekehrt wird.

3. Den Steuerpflichtigen trifft bei behauptetem überlangem Postlauf die Obliegenheit zur Beweisvorsorge, diesen Umstand umgehend dem Finanzamt anzuzeigen.

4. Zur Begründung von Zweifeln am Zugang innerhalb der Dreitagesfrist reicht ein abweichender Eingangsvermerk nicht aus.

 

Normenkette

AO § 355 Abs. 1, §§ 357, 122 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 2 2. Halbsatz; FGO § 96 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Da die Kläger trotz Aufforderung die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 nicht abgaben, schätzte der Beklagte, das Finanzamt, mit Bescheid vom 5. Mai 2017 die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2015 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Aufgrund der Angaben in der am 8. November 2017 eingereichten Einkommensteuererklärung für 2015 änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung für 2015 mit Bescheid vom 13. Juni 2018 und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Das Finanzamt folgte dabei den Angaben in der Einkommensteuererklärung zu den haushaltsnahen Dienstleistungen über 3.433,00 EUR und den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers über 4.897,00 EUR tei...

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