Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG München Urteil vom 29.12.2003 - 8 K 4428/00 (veröffentlicht am 10.09.2005)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung. Angemessenheit von Mietaufwendungen. AfA für gebrauchte Kücheneinrichtung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wann Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung als notwendig einzustufen sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen. Zur Bestimmung der Angemessenheit einer Wohnung kann kein bestimmtes Wohnflächenlimit festgelegt werden, das auf alle Einzelpersonen anzuwenden wäre, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Unterkunft am Arbeitsort benötigen (entgegen Verfügung der OFD Düsseldorf v. 29.1.1997 S 2367 A – St 12).

2. Eine in der Wohnung am Beschäftigungsort vorhandene, abgelöste Einbauküche ist –bei die Geringfügigkeitsgrenze des § 6 Abs. 2 S. 1 EStG übersteigenden Kosten– auf sieben Jahre abzuschreiben.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1, Nr. 7, § 7 Abs. 1, § 6 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.08.2007; Aktenzeichen VI R 23/05)

 

Tatbestand

I.

Die Kläger (KI) sind Eheleute, die im Streitjahr mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt wurden. Da sie eine ESt-Erklärung für 1996 nicht abgegeben hatten, schätzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) die Besteuerungsgrundlagen und setzt die ESt im Bescheid vom 8. März 1999 auf 51.520 DM fest. Dies verband das FA mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags (VspZ) in Höhe von 500 DM wegen Nichtabgabe der ESt-Erklärung.

In ihrer ESt-Erklärung, die die Kl schließlich im Zuge des Einspruchsverfahrens beim FA einreichten, machten sie u.a. Mietaufwendungen in Höhe von 26.520 DM geltend, die dem Ehemann (dem KI) im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung für eine lt. Plan 92,73 qm große Dreizimmerwohnung in D. entstanden waren. Bei der in dieser Wohnung vorhandenen Einbauküche, die der Kl abgelöst hatte, gingen die Kl von einer sechsjährigen Nutzungsdauer aus. Dies führte in der ESt-Erklärung zu Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 2.332 DM. Mobiltelefonkosten des Kl erklärten die Kl mit 4.100 DM, was einem Anteil von 80 v.H. der Gesamtkosten entspricht. Mit ihrem Einspruch wandten sich die Kl auch gegen die Festsetzung des VspZ.

In der Einspruchsentscheidung (EE) vom 22. August 2000, in der das FA wegen anderweitiger Einwendungen die ESt auf 44.218 DM herabsetzte, hielt es Mietaufwendungen in Höhe von lediglich 17.136 DM für angemessen. Hierzu führte das FA in den Gründen aus, dass für die Angemessenheit der Haushaltsführung einer einzelnen Person eine 60 qm große Wohnung ausreiche und daher ein entsprechender Mietwert anzusetzen sei. Für die Einbauküche legte das FA eine zehnjährige Nutzungsdauer zugrunde. Aufwendungen für das Mobiltelefon erkannte es lediglich in Höhe von 3.163,03 DM als weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an. Am VspZ hielt es fest.

Hiergegen richtet sich die Klage, die die Kl im Wesentlichen wie folgt begründen: Die geltend gemachten Mietkosten seien im Rahmen der doppelten Haushaltsführung vollumfänglich zu berücksichtigen. Die reine Wohnfläche der Dreizimmerwohnung in D. habe 72,56 qm betragen. Denn bei der Berechnung dürfe die Terrasse nicht mit einbezogen werden. Außerdem werde einer der Räume als Arbeitszimmer (10,63 qm) genutzt. Die vom FA an geführte Obergrenze sei willkürlich. Letztlich hänge die Angemessenheit davon ab, welche Wohnung gerade angemietet werden könne. Umstände, die dabei eine Rolle spielten, seien die Verfügbarkeit der Wohnung, ihre Nähe zum Arbeitsplatz, die Verkehrsanbindung und die teilweise berufliche Nutzung. Seinerzeit sei die Wohnungssituation in D. sehr angespannt gewesen. Es sei eher eine teurere und größere als eine kleinere und günstigere Wohnung zu bekommen gewesen. Wegen seiner Versetzung habe schnell eine Wohnung gefunden werden müssen. Darüber hinaus sei die Wohnung verkehrstechnisch günstig und nahe ebenso zum Büro wie zum Flughafen und zur Autobahn gelegen gewesen. Abgesehen davon habe er selber ein Interesse daran gehabt, weniger Geld für das Wohnen in D. ausgeben zu müssen.

Die Einbauküche sei gebraucht übernommen worden. Die Nutzungsdauer sei daher mit sechs Jahren anzusetzen.

Im Verlauf des Klageverfahrens haben die Kl erklärt, dass sie ihre Einwendungen gegen die Schätzung der Mobilfunkkosten durch das FA nicht weiter verfolgen wollten und mit einer Herabsetzung des VspZ auf 400 DM einverstanden seien.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Kl wird auf die Schriftsätze vom 29. März 2001, 28. Mai 2001, 20. August 2001, 21. September 2001 und 27. Dezember 2001 verwiesen.

Die Kl beantragen sinngemäß,

bei den Einkünften des Kl aus nichtselbständiger Arbeit die Wohnungsmiete in D. und die AfA auf die Einbauküche in dieser Wohnung jeweils in dem erklärten Umfang als weitere Werbungskosten anzuerkennen und unter Abänderung des angefochtenen Bescheids in Gestalt der EE vom 22. August 2000 die ESt 1996 entsprechend festzusetzen sowie unter Abänderung des angefochtenen Verwaltungsakts über die Festsetzung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung
München Frauenkirche
Bild: Pixabay

Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG.


Doppelte Haushaltsführung: Steuerfreier Arbeitgeberersatz für den Doppelhaushalt als Unterkunftskosten
Häuser Zweitwohnsitz Doppelter Haushalt
Bild: Jeffrey Czum / pexels

Immer wieder gibt es Streit darüber, welche Kosten bei doppelter Haushaltsführung neben dem monatlichen Höchstbetrag für Unterkunftskosten zu berücksichtigen sind. Nur dann kommt auch ein zusätzlicher steuerfreier und sozialversicherungsfreier Arbeitgeberersatz dieser Kosten in Betracht. Fraglich ist zudem, welche Grenze für Unterkunftskosten im Ausland gilt.


Praxis-Tipp (Aktualisierung): Pkw-Stellplatz und Höchstbetrag für Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung
Mehrfamilienhaus mit Parkplatz
Bild: Michael Bamberger

Seit 2014 können als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 EUR im Monat.


Haufe Shop: Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Digitale Transformation im Finanz- und Rechnungswesen
Bild: Haufe Shop

Ob Digital Finance/CFO4.0, E-Invoicing oder Robotic Accounting - das Buch greift verschiedene Facetten der digitalen Transformation im Finanz- und Rechnungswesen auf. Es zeigt, wie Handlungsbedarf frühzeitig erkannt, die Umsetzung praxistauglicher Strategien und der Einsatz generativer KI vorangetrieben werden können.


BFH VI R 23/05
BFH VI R 23/05

  Entscheidungsstichwort (Thema) Abzugsgrenzen für Wohnungskosten bei doppelter Haushaltsführung  Leitsatz (amtlich) 1. Im Rahmen der Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung sind Kosten für ein in der Wohnung am Beschäftigungsort gelegenes ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren