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FG München Urteil vom 29.08.2001 - 1 K 2155/00 (veröffentlicht am 25.10.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen eines selbständigen Musikers für ein häusliches Arbeitszimmer. Aufwendungen für ein Arbeitszimmer eines selbständigen Musikers als Betriebsausgabe.. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen eines selbständigen Musikers für ein häusliches Arbeitszimmer, der seine Einnahmen im Wesentlichen aus Auftrittsgagen erzielt, sind gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 6 b Satz 3 EStG nur begrenzt als Betriebsausgaben abziehbar. Das Arbeitszimmer stellt nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit dar, denn der Musiker verwirklicht den seine Tätigkeit bestimmenden Schwerpunkt mit seinen Auftritten. Seine häuslichen „Vorbereitungen” dienen letztlich den Ziel „Auftritt”. Die exakten quantitativen Verhältnisse zwischen häuslichen Vorbereitungen und Auftritten sind hierbei zumindest dann unbeachtlich, wenn ein erheblicher Zeitanteil dem Schwergewicht der Tätigkeit dient.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.08.2003; Aktenzeichen IV R 53/01)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Strittig ist, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Die Kläger (Kl) werden als Ehegatten zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt. In ihrer gemeinsamen ESt-Erklärung 1998 erklärten sie unter anderem bei den Einkünften des Kl aus einer selbständig ausgeübten Tätigkeit als Musiker Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 4.714,59 DM. Der Kl nutzte einen 18 qm großen Raum der Wohnung (102 qm), den er 1997 mit einer Schallschutzzelle ausgestattet hatte (Kosten 9.755 DM), als Studio/Arbeitsraum.

Im ESt-Bescheid 1998 vom 27.02.2000 berücksichtigte ...

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