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FG München Urteil vom 29.06.2015 - 7 K 605/14 (veröffentlicht am 25.09.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei Ausgaben für Sanitäranlagen, Heizung und Fenster handelt es sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung um bauliche Maßnahmen zur Instandsetzung und Modernisierung, die zweifelsohne über bloße Schönheitsreparaturen hinausgehen und auch keinen jährlich anfallenden Erhaltungsaufwand darstellen. Die Ausgaben sind somit anschaffungsnahe Herstellungskosten.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 5 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1a, § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist die Höhe der Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und aus Vermietung und Verpachtung. Mit Übergang der Nutzen und Lasten zum 1. März 2011 erwarben die Kläger ein im Jahr 1963 mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von insgesamt 130.000 EUR (vgl. notarieller Vertrag vom 20. Dezember 2010), das ab dem 1. Mai 2012 vermietet wurde. Die Anschaffungsnebenkosten beliefen sich auf 10.732,85 EUR. Im Streitjahr nahmen die Kläger Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten unter anderem für die Sanierung der Sanitäranlagen, Heizung und Fenster vor, für die Kosten von 14.046,13 EUR anfielen (insbesondere für Thermostat, Badewanne, Heizkörper, WC-Set, Fliesen, Sockelleisten, Heizkessel incl. Montage, Heizkörper, Fenster). Außerdem entstanden laufende Reparaturkosten von 2.142,16 EUR. Unter diese Aufwendungen fielen insbesondere Kosten für Schnellputz, Schalt...

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