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FG München Urteil vom 29.02.2016 - 7 K 1109/14 (veröffentlicht am 25.04.2016)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Beteiligung einer Grundstücks-GmbH an vermögensverwaltender Personengesellschaft mit Grundbesitz. kein gewerblicher Grundstückshandel einer Grundstücks-GmbH allein wegen satzungsmäßig verankerter Befugnis zu Grundstücksveräußerungen

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kommanditbeteiligung einer grundstücksverwaltenden GmbH an einer vermögensverwaltend tätigen GmbH & Co. KG verstößt nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG für die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags. Soweit der BFH im Urteil v. 19.10.2010 (Az.: I R 67/09, BStBl II 2011, 367) die Auffassung vertreten hat, dass es sich aus Sicht der GmbH als Gesellschafterin hinsichtlich des Grundbesitzes der KG um teilweise fremden Grundbesitz handle, da das Gesamthandsvermögen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft der GmbH nur im Rahmen ihrer Beteiligung an der KG als Betriebsvermögen zuzurechnen sei, so kann der Senat dem nicht folgen.

2. „Eigener Grundbesitz” i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 2 GewStG ist der zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörende Grundbesitz. Die Begriffe „eigener Grundbesitz” und „zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz” sind insoweit bedeutungsgleich. Im Falle einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die von einem Gesellschafter im Betriebsvermögen gehalten wird, sind die Anteile an den Wirtschaftsgütern der vermögensverwaltenden Gesellschaft dem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen und bei ihm Betriebsvermögen.

3. Eine grundstücksverwaltende GmbH, die nicht mehr als drei Objekte veräußert hat, ist nicht allein deswegen eine gewerbliche Grundstückshändlerin, weil zu ihrem Unternehmensgegenstand gem. ihrer Satzung ...

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