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FG München Urteil vom 29.01.2019 - 12 K 1888/18 (veröffentlicht am 25.03.2019)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Einspruchsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Übermittlung eines Einspruchsschreibens per E-Mail an die Beklagte ist gemäß § 87a Abs. 1 Satz 1 AO ebenso zulässig wie die Einlegung des Einspruchs gemäß § 357 Abs. 1 AO.

2. Es liegt im Verantwortungsbereich der Klägerin, die E-Mail auch an die richtige E-Mail-Adresse des Empfängers zu versenden und die Adressierung frei von Schreibfehlern vorzunehmen. Das Risiko einer fehlgeschlagenen Übermittlung trägt der Absender.

3. Wurde die E-Mail an eine falsche E-Mail-Adresse versendet, kann gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Einspruchsfrist in Betracht kommen.

4. Zu den Angaben, die innerhalb der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 AO vorzutragen sind, gehört der Hinweis, wer die E-Mail verfasst hat, ob die Klägerin vor Versendung die E-Mail auf die korrekte Adressierung kontrolliert hat, ob bei diesem unterlaufenen Adressierungsfehler ein entsprechender Hinweis auf die Unzustellbarkeit der E-Mail zurückkam und ob eine Kontrolle auf den Zugang einer so genannten Unzustellbarkeitsmail (Bounce Message) erfolgt ist.

 

Normenkette

AO § 87a Abs. 1, § 110 Abs. 1-2, §§ 347, 355 Abs. 1, § 357 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob wegen der Versäumnis der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Der Klägerin wurde von der Beklagten – der […] (Familienkasse) – laufend aufgrund der Festsetzung vom 26. Oktober 2016 Kindergeld ab August 2016 für ihren Sohn [… NN] (geboren am […] 1997) gewährt, da NN seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen könne und daher kindergeldrechtlich zu berücksichtigen sei. Mit Verwaltungsakt vom 18. August 2017 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für NN ab dem Monat September 2017 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass NN nach Aktenlage eine Ausbildung nicht bzw. nicht mehr anstreben würde. In der Rechtsbehelfsbelehrung zu diesem Bescheid war u.a. angegeben: „Der Einspruch ist bei der vorbezeichneten Familienkasse schriftlich einzureichen, dieser elektronisch zu übermitteln oder dort zur Niederschrift zu erklären.” Unter den Angaben zum Absender ist in diesem Bescheid im Briefkopf die E-Mail-Adresse der Beklagten „Familienkasse-[…]@arbeitsagentur.de” aufgeführt.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie auf ihre Schreiben vom 26. Juli 2017 (sic!) und vom 10. Dezember 2017 keine Antworten erhalten habe und deshalb nochmals Einspruch hinsichtlich der Festsetzung des Kindergeldes für NN erheben wolle (KG-Akte Bl 59 f.). Als Anlagen fügte sie diesem Schreiben einen Ausdruck von zwei E-Mails bei. Aus diesem Ausdruck ergibt sich, dass von dem E-Mail Konto des Ehemanns der Klägerin, […] (XX), am 26. August 2017 eine E-Mail versendet wurde. Diese E-Mail weist die folgenden Empfängerangaben für das E-Mail Konto aus: „Familienkasse-[…]@arbeitsargentur.de” (sic!). Der Inhalt der E-Mail lautet: „Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie unseren Einspruch über die Festsetzung unseres Kindes NN. Mit freundlichen Grüßen [… Klin]”. Weiter ergibt sich aus diesem Ausdruck, dass von diesem E-Mail Konto am 10. Dezember 2017 eine weitere E-Mail mit diesen Empfängerdaten versendet wurde und darin von der Klägerin der Sachstand erfragt wurde (KG-Akte Bl 60); in dieser zweiten E-Mail ist unter den Anlagen die folgende Datei genannt: „Einspruch Familienkasse.pdf”. Außerdem wurde neben einem Einspruchsschreiben – ohne Datum – gegen den Bescheid vom 18. August 2017 noch ein Schreiben an NN von dessen Ausbildungsbetrieb vom 31. Juli 2017 beigefügt, in der ein Ausbildungsbeginn zum 1. September 2017 mitgeteilt wird.

Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Juni 2018 verwarf die Beklagte den mit Schreiben vom 18. Juni 2018 erhobenen Einspruch als unzulässig, da dieser Einspruch erst nach Fristablauf erhoben worden sei. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Einspruchsfrist auch nicht durch die Schreiben vom 26. August 2017 und 10. Dezember 2017 habe gewahrt werden können, da diese Schreiben nicht an die korrekte E-Mail-Adresse adressiert waren. Die Verwendung der falschen E-Mail-Adresse „Familienkasse-[…]@arbeitsargentur.de” falle in die Risikosphäre der Einspruchsführerin und könne mangels Zugangs bei der Familienkasse keine Fristwahrung begründen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden (wegen des weiteren Inhalts wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen; FG-Akte Bl 5-8).

Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung führt die Klägerin aus (Schreiben vom 5. Juli 2018 und 13. August 2018), dass der mit E-Mail vom 26. August 2017 übersendete Einspruch fristwahrend und zulässig sei. Der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids sei unter anderem zu entnehmen, dass der Einspruch auch elektronisch übermittelt werden könne. ...

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