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FG München Urteil vom 28.07.1999 - 1 K 251/99 (veröffentlicht am 25.09.1999)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld bei Unterbrechung von Begünstigungszeiten. Kindergeld

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger (Kl) ist Vater zweier Kinder. Sohn … (im folgenden S) ist am 21.9.1979 geboren. Im Oktober 1998 teilte S. dem Beklagten (Arbeitsamt –AA–) mit, daß er die Schule Ende des Schuljahres 97/98 mit der mittleren Reife vorzeitig beendet habe und daß er ab Anfang November 1998 seinen Dienst bei der Bundeswehr antreten werde. Er habe sich als Soldat auf Zeit für 12 Jahre verpflichtet.

Mit Bescheid vom 23.11.1998 hob das AA die Festsetzung des Kindergeldes ab August 1998 mit der Begründung auf, daß die Schulausbildung im Juli 1998 beendet worden sei und ein weiterer Anspruch nicht bestehe. Das bereits bezahlte Kindergeld für die Monate August bis Oktober 1998 (660 DM) wurde zurückgefordert.

Der gegen den Bescheid vom 23.11.1998 eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung –EE– vom 16.12.1998).

Mit der Klage wird vorgetragen, daß die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26.7.1997, wonach eine Zwangspause von bis zu 4 Monaten zwischen der Beendigung der Ausbildung und dem Beginn des Wehrdienstes nur dann als Übergangszeit im kindergeldrechtlichen Sinne zu berücksichtigen sei, wenn es sich um einen gesetzlichen Wehrdienst oder einen freiwilligen Wehrdienst von bis zu 3 Jahren handele, überholt sei, weil sich der Inhalt der Ausbildung inzwischen grundsätzlich geändert habe. Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Entscheidung sei die Ausbildung nach heutigem Ausbildungsplan nicht nur militärfachlich orientiert. Im Rahmen seines freiwilligen Wehrdienstes erlerne S. auch den Beruf des Bürokaufmannes, was einem privaten Ausbildungsverhältnis gleichzusetzen sei.

Der Kl beantragt si...

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