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FG München Urteil vom 27.11.2014 - 15 K 1981/12

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung. Lebensmittelpunkt. Berufsanfang

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Größe der Wohnung am Beschäftigungsort im Vergleich zur Größe der Wohnung am bisherigen Wohnort stellt nur ein wesentliches Indiz für die Verlagerung des Lebensmittelpunktes dar und ist widerlegbar.

2. Zu einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes an den Beschäftigungsort kommt es nur, wenn sich die Zahl der Heimfahrten über mehrere Jahre hinweg verringert und daraus geschlossen werden kann, dass sich der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert hat. Bei einer Berufsanfängerin mit wöchentlichen Heimfahrten deutet hierauf nichts hin.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide 2008 vom 28. Juli 2010, 2009 vom 25. Februar 2011 und 2010 vom 3. Februar 2012 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2012 geändert und bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 8.241 EUR für 2008, 6.668 EUR für 2009 und wiederum 6.668 EUR zu berücksichtigen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Die ledige, 1978 geborene Klägerin erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie aus Kapitalvermögen und wird beim Beklagten, dem Finanzamt …, zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als weitere Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin ist seit dem 1...

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