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FG München Urteil vom 27.03.2001 - 13 K 5194/97 (veröffentlicht am 10.06.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung des Spekulationsgewinns bei im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Einlage erworbenen und anschließend verkauften "neuen" GmbH-Anteilen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sowohl bei einer AG als auch bei einer GmbH führt eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen hinsichtlich der bereits bestehenden Anteile zu einer Substanzabspaltung zugunsten der aufgrund der Bezugsrechte erworbenen neuen Anteile, mit der Folge, dass die Anschaffungskosten der bereits bestehenden Anteile teilweise den Bezugsrechten bzw. den bei Ausübung der Bezugsrechte erworbenen "neuen" Anteilen zuzuordnen sind.

2. Werden bei einer zum Privatvermögen gehörenden, nicht im Sinne des § 17 EStG wesentlichen Beteiligung an einer GmbH die im Rahmen einer Kapitalerhöhung erworbenen "neuen" Stammeinlagen innerhalb der Spekulationsfrist verkauft, so ist bei der Berechnung des Spekulationsgewinns der Wert der -aus den "alten" Stammkapitalanteilen abzuspaltenden Bezugsrechte (siehe oben 1.)- als Anschaffungskosten gewinnmindernd abzuziehen.

 

Normenkette

EStG 1990 § 23 Abs. 4 S. 1, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b; AktG § 186

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.09.2004; Aktenzeichen IX R 36/01)

 

Gründe

I.

Die Klägerin hatte im Oktober 1987 eine Beteiligung in Höhe von 25 % des Stammkapitals (von insgesamt 15.000.000 DM) an … der GmbH (GmbH) in … erworben. Den restlichen Anteil von 75 % erwarb ihr Sohn … Die Anteile der Klägerin an der GmbH gehörten zu ihrem Privatvermögen.

Bereits ab dem Herbst 1988 fanden Verhandlungen mit der … (V) statt, einem schwedisch-amerikanischen Gemeinschaftsunternehmen, das sich mehrheitlich an der GmbH beteiligen wollte. Im Rahmen der Verkaufsverhandlungen ging man bei einem Gespräch am 26. Juni 1989 davon aus, dass „der Preis nach derzeitiger Bewertung für eine 50 %-ige Beteiligung 70 bis 75.000.000 DM” betrage. In einem weiteren Gespräch am 17. Juli 1989 wurde der schrittweise Erwerb der gesamten GmbH durch die V mit verschiedenen Varianten erörtert, wobei nunmehr auch zweimalige Kapitalerhöhungen ins Auge gefasst wurden. Dabei sollte in allen Modellen der Kaufpreis für eine 50 %-ige Beteiligung an der GmbH nach einer Kapitalerhöhung durch die Gruppe um 15.000.000 DM 75.000.000 DM betragen.

Mit notariell beurkundetem Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14. Dezember 1989 erfolgte eine Erhöhung des Stammkapitals der GmbH um 15.000.000 DM auf 30.000.000 DM. Die neuen Geschäftsanteile wurden zum Nennwert ausgegeben und waren in bar zu entrichten. Zur Übernahme der neuen Stammkapitalanteile war die Klägerin zu 25 % und ihr Sohn … zu 75 % zugelassen. Noch am 14. Dezember 1989 wurde die Übernahme der Einlagen notariell beurkundet. Nach der Stammkapitalerhöhung hielt die Klägerin 3.750.000 DM Altanteile und 3.750.000 DM Neuanteile, insgesamt 7.500.000 DM an der GmbH. Die Finanzierung der Neuanteile erfolgte durch die …, Filiale.

Am 16. März 1990 wurde der seit langem vorbereitete Verkauf der Anteile der Familie … an der GmbH an die V. schriftlich fixiert. Am 26. April 1990 wurde der Anteilsverkauf in München notariell beurkundet. In diesem notariellen Vertrag wurde die zunächst wegen fehlender Beurkundung schwebend unwirksame Vereinbarung vom 16. März 1990 genehmigt. In dieser sind die einzelnen Verkaufsschritte, zu denen sich die Klägerin verpflichtete, genau festgelegt. Danach veräußerte die Klägerin in einem ersten Schritt sogleich 3.750.000 DM Altanteile und 1.080.000 DM Neuanteile, insgesamt 4.830.000 DM Anteile an der GmbH an die V. Dies entspricht einem Anteil von 16,1 % am Stammkapital der GmbH. Der auf die Klägerin entfallende Verkaufserlös, der für den gesamten am 26. April 1990 übertragenen Anteil in Höhe von 25,1 % 37.500.000 DM betrug, ergab für die Klägerin 24.053.785 DM. Dies entspricht einem Kurs von 498 DM pro 100 DM Anteil.

Am 14. Januar 1991 verkaufte die Klägerin dann ihren restlichen Anteil am Stammkapital der GmbH in Höhe von 8,9 % an die V. Als Verkaufserlös für den Stammkapitalanteil in Höhe von 8,9 % erzielte sie bei einem Gesamtkaufpreis für die gesamten verkauften 24,9 % in Höhe von 37.500.000 DM einen Verkaufserlös in Höhe von 13.403.614 DM. Dies entspricht einem Kurs von 502 DM pro 100 DM Stammkapitalanteil.

Der gemeine Wert der Anteile der Klägerin an der GmbH wurde vom Finanzamt … mit bestandskräftigem Feststellungsbescheid vom 9. August 2000 auf den 31. Dezember 1989 mit 498 DM pro 100 DM Anteil festgestellt (Bl. 60, 61 FG-Akte). Die Wertfeststellung erfolgte unter Berücksichtigung der Kapitalerhöhung.

Die Klägerin zahlte für die Finanzierung der Neuanteile im Jahr 1989 27.780 DM und 1990 80.762 DM Zinsen. Die Abwicklungsgebühren bei der … betrugen 3.000 DM. die Bankspesen 1 786 DM.

In den Einkommensteuererklärungen 1990 und 1991 fanden die Verkäufe vom 26. April 1990 und 14. Januar 1991 keine Berücksichtigung. Es wurden lediglich die gezahlten Schuldzinsen für die Kapitalerhöhung zum 14. Dezember 1989 bei den Werbungskosten aus Kapitalvermögen angesetzt.

Vom 18. Mai 1993 bis 30. September 1...

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