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FG München Urteil vom 26.11.2010 - 8 K 2796/08

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerhaftung bei behaupteter Strohmannstellung. Ermessen bei Haftungsinanspruchnahme durch das FA

Leitsatz (redaktionell)

1. Der eingetragene Geschäftsführer haftet für die angemeldeten LSt der insolventen GmbH. Die Haftung des nominell bestellten Geschäftsführers einer GmbH entfällt nicht deswegen, weil er nur „Strohmann” war und ein anderer faktisch die Geschäfte der GmbH bestimmte.

2. Die Haftungsinanspruchnahme des FA war ermessensfehlerfrei: Ausgehend von den im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung bekannten Umständen ist das FA auch zutreffend davon ausgegangen, dass weitere Personen nicht in Anspruch genommen werden konnten. Der Konkursantrag der GmbH war bereits mangels Masse abgelehnt worden. Eine Heranziehung der Arbeitnehmer als Steuerschuldner für die einbehaltene, aber nicht an das FA abgeführte Lohnsteuerabzugsbeträge war rechtlich nicht möglich.

Normenkette

AO § 69; AO § 34; AO § 191

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger als Geschäftsführer für nicht abgeführte Lohnsteuern (LSt) einer GmbH haftet.

Der Kläger gründete mit notarieller Urkunde vom 5. August 2003 die A GmbH (im Folgenden: GmbH, Eingetragen am … September 2003 unter HRB … im Handelsregister des Amtsgerichts München) mit Sitz in O. Er übernahm das gesamte Stammkapital und bestellte sich zum alleinigen Geschäftsführer.

Für den streitigen Zeitraum Dezember 2004 bis März 2005 wurden im Namen der GmbH beim Beklagten – dem Finanzamt (FA) – Lohnsteuerabzugsbeträge (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchenlohnsteuern) in Höhe von insgesamt 3.665,66 EUR angemeldet, jedoch nicht abgeführt. Als diese Schuld nach Zurückweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse und Lös...

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