Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerb eines widerruflich Bezugsberechtigten bei einer Lebensversicherung bei teilweiser Eigenzahlung der Versicherungsprämien
Leitsatz (redaktionell)
Der Erwerb einer Lebensversicherungssumme durch einen widerruflich Bezugsberechtigten unterliegt insoweit nicht der Erbschaftsteuer, als er auf eigenen Zahlungen der Versicherungsprämien aus eigenem Vermögen beruht.
Normenkette
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 333; VVG § 166
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 05.12.2008; Aktenzeichen II R 56/06) |
Tenor
1. Unter Änderung des Erbschaftsteuerbescheids vom 18.1.2000 und der Einspruchsentscheidung vom 24.9.2003 wird die Erbschaftsteuer auf 2.790,11 EUR (5.457 DM) herabgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 6/10 und der Beklagte zu 4/10.
3. Die Revision wird zugelassen.
4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Erwerb eines widerruflichen Bezugsberechtigten aus einer Lebensversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) der Erbschaftsteuer unterliegt, wenn er die Versicherungsprämien dafür (teilweise) selbst gezahlt hat.
I.
Der am 1.10.1998 in München verstorbene Erblasser … hatte im V. mit der … Lebensversicherungs-AG geschlossenen Versicherungsvertrag Nr. … 677 0 vom 1.3.1994, dessen Versicherungsnehmer und auch versicherte Person er war, zugunsten seiner Lebensgefährtin, der Klägerin, eine widerrufliche Bezugsberechtigung auf den Todesfall eingeräumt. Der Auszahlungsbetrag betrug nach Mitteilung der … Versicherung 47.72...