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FG München Urteil vom 25.10.2011 - 13 K 515/09 (veröffentlicht am 10.12.2011)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuwendung von Aktien nach erfolgreicher Sanierung durch einen an der Arbeitgeberin beteiligten Dritten ist Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Aktien, die ein an der Arbeitgeberin beteiligter Dritter den Beschäftigten als Dank für ihren Beitrag an der Sanierung des Unternehmens und den hierdurch erzielten Verkaufsgewinn überträgt, stellen Arbeitslohn dar.

2. Dass die Sonderzuwendung jedem Mitarbeiter in gleicher Höhe und selbst Mitarbeitern, die sich im Zeitpunkt der Zuwendung in Mutterschutz befanden, gewährt wurde, steht der Annahme von Arbeitslohn nicht entgegen. Für die Annahme von Arbeitslohn ist nicht erforderlich, dass die Sonderzuwendung individuell auf die einzelne Arbeitsleistung abgestimmt ist.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aktien, die unentgeltlich übertragen wurden, von einem Dritten gezahlten Arbeitslohn darstellen.

I.

Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann (Kläger) wurden von dem Beklagten (dem Finanzamt) im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Prüfer von Luftfahrtgeräten bei der X Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Nachdem die Besteuerungsgrundlagen zunächst wegen Nichtabgabe der Steuererklärung mit Einkommensteuerbescheid vom 27. Mai 2008 geschätzt worden waren, wurden die Kläger am 2. Juni 2008 im Wesentlichen entsprechend ihrer nachgereichten Einkommensteuererklärung veranlagt (Einkommensteuerbescheid 2006 vom 2. Juni 2008). Ein gegen diesen Bescheid eingelegter Einspruch wurde mit Schreiben vom 16. Juli 2008 zurückgenommen.

Im August 2008 erfuhr das Finanzamt auf Grund einer Kontrollmitteilung, dass die A GmbH, dem Kläger Aktien in Höhe von...

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