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FG München Urteil vom 25.07.2019 - 11 K 2478/17 (veröffentlicht am 25.07.2020)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstige Einkünfte. Abgrenzung zwischen Darlehensvertrag und Bestechungsgeldern im Schrotthandel

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Abgrenzung zwischen Darlehen und sonstigen Einkünften aus Bestechungsgeldern im Schrotthandel. Im Streitfall verneinte das Gericht das Vorliegen sonstiger Einkünfte, weil der fraglichen Zahlung ein Darlehensvertrag zugrunde lag und sie nicht in bar, sondern durch Banküberweisung erbracht wurde, und weil sie keine Gegenleistung für eine Ausweitung der Liefermenge der Firma des Zahlenden darstellen konnte, weil dieser als Scheinfirma ohne eigenen Geschäftsbetrieb eine Ausweitung der Liefermenge nicht möglich war.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.04.2020; Aktenzeichen IX B 88/19)

 

Tenor

1. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 27. März 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2015 wird mit der Maßgabe geändert, dass sonstige Einkünfte in Höhe von xxx.xxx EUR nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die Berechnung der Einkommensteuer 2010 nach Maßgabe der Urteilsgründe durchzuführen, dem Kläger das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich mitzuteilen und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 nach der Rechtskraft des Urteils neu bekannt zu geben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitjahr 2010 sonstige Einkünfte des Klägers in Höhe von xxx.xxx EUR zu erfassen sind.

Der Kläger wurde im Streitjahr zu...

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