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FG München Urteil vom 25.07.2001 - 6 K 4852/00 (veröffentlicht am 25.09.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Totalisatorunternehmen eines gemeinnützigen Pferdesportvereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Zuordnung von Aufwendungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder zum steuerbefreiten ideellen Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für einen als gemeinnützig anerkannten eingetragenen Traberzuchtverein stellt ein mit staatlicher Genehmigung auf dem Rennplatz des Vereins betriebenes Totalisatorunternehmen keinen Zweckbetrieb, sondern einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.

2, Muss der Verein nach den Auflagen der staatlichen Genehmigung die Einnahmen aus dem Totalisatorenbetrieb teilweise für bestimmte Traberzuchtzwecke abführen, dürfen diese Ausgaben beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Totalisatorunternehmen" jedenfalls dann gewinnmindernd abgezogen werden, wenn der Verein ohne die amtlichen Verwendungsauflagen die betreffenden Ausgaben jedenfalls nicht in dieser Höhe vorgenommen hätte.

3. Ist aufgrund eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer gemeinnützigen Körperschaft ein zu versteuerndes Einkommen zu ermitteln, so sind hierbei die Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen, die durch den Geschäftsbetrieb veranlasst sind. Steuerlich abzugsfähig sind danach (nur) solche Ausgaben, die ihre Ursache dem Grunde und der Höhe nach -zumindest nahezu- ausschließlich im Unterhalten des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs haben. Wären die Ausgaben auch ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden, so können sie bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 21.7.1999 I R 55/98, BFH/NV 2000, 85).

4. Beruht das Entstehen einer Ausgabe der Körperschaft auf mehreren, steuerrechtlich unterschiedlich zu beurteilenden Tätigkeiten, setzt die Zuordnung der Ausgabe eine Gewichtung der verschiedenen Anlässe ihrer Entstehung voraus. Ist eine Ausgabe vorrangig durch den ideellen Bereich bzw. den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst, so ist sie dem jeweiligen Bereich in vollem Umfang zuzuordnen. Eine anteilige Schätzung entfällt. Etwas anderes gilt nur, wenn z.B. eine primär durch den ideellen Bereich veranlasste Ausgabe sich aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit erhöht. Der überschießende Betrag kann dann als ausschließlich durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst angesehen werden.

 

Normenkette

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2; AO 1977 §§ 64, 14, 65; KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4; AO 1977 § 55; GewStG § 2 Abs. 3, § 7; AO 1977 §§ 51 ff.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.06.2003; Aktenzeichen I R 76/01)

 

Tenor

Der Kläger, ein eingetragener Verein, dessen Zweck, die Förderung der Traberzucht ist, ist wegen Förderung der Tierzucht als gemeinnützig anerkannt.

Aufgrund der Genehmigung durch das zuständige Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ist der Verein befugt, auf seinem Rennplatz ein Totalisatorunternehmen zu betreiben. Die Totalisatorengenehmigung (TG) schreibt die Verwendung der Totalisatorenumsätze im Einzelnen vor.

Streitig ist, ob bestimmte Ausgaben nach der TG einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem ideellen Vereinsbereich zuzuordnen sind.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung (BP) für die Jahre 1994 bis 1998 ordnete der Beklagte (das Finanzamt – FA) diese Aufwendungen ab dem Veranlagungszeitraum 1995 dem ideellen Bereich des Vereins zu. Dementsprechend erhöhte das FA die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Antragstellerin. Als weitere Folge wurden die körperschaftsteuerlichen Verlustvorträge geändert. Als weitere Folge wurden die gewerbesteuerlichen Verlustvorträge geändert.

 

Gründe

Aus den Gründen

Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes

1. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ist eine Körperschaft, die im Streitjahr nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient, von der Körperschaftsteuer befreit. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG i. V. m. § 64 Abgabenordnung (AO) ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen, als die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. Eine entsprechende Regelung enthält § 3 Satz 1 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz (GewStG) für die gewerbesteuerliche Behandlung einer gemeinnützigen Körperschaft.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die keine bloße Vermögensverwaltung ist (§ 14 AO). Er ist steuerpflichtig nach Maßgabe des § 64 AO, soweit kein Zweckbetrieb vorliegt. Von einem – steuerbefreiten – Zweckbetrieb ist auszugehen, wenn die in § 65 AO genannten Voraussetzungen erfüllt sind oder ein Fall des § 68 AO gegeben ist.

Ein solcher steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dem Grunde nach vor.

Dies ergibt sich zum einen aus der ständigen Rechtsprechung seit der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI a 92/37 vom 23. Juli 1938 (RStBl. S. 913), bestätigt durch Urteil...

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