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FG München Urteil vom 25.04.2016 - 7 K 1364/14 (veröffentlicht am 25.06.2016)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltung der Steuerfreistellung des § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG in der für das Jahr 2002 geltenden Fassung für einen nachträglich vereinnahmen, zusätzlichen Veräußerungserlös. Irrige Beurteilung eines Sachverhalts im Sinne von § 174 Abs. 4 Satz 1 AO

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG umfasst auch eine nachträgliche, im zeitlichen Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens eingetretene Wertänderung der Gegenleistung für den Verkauf von Anteilen, welcher dinglich noch im Geltungszeitraum des Anrechnungsverfahrens verwirklicht wurde (entgegen BMF-Schreiben v. 28.4.2003, BStBl I 2003, 292, Randnr. 64, und vom 13.3.2008, BStBl I 2008, 506).

2. Eine „irrige” Beurteilung im Sinne von § 174 Abs. 4 Satz 1 AO liegt vor, wenn sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist. Der Irrtum der Finanzbehörde kann sich sowohl auf das Steuerobjekt als auch auf das Steuersubjekt beziehen. Unerheblich ist, ob der Fehler in der Beurteilung des Sachverhalts im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt. Nimmt das Finanzamt von seiner bisherigen Auffassung Abstand, ist diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen.

Normenkette

KStG 2002 § 8b Abs. 2 S. 1; KStG 2002 § 34 Abs. 7 Nr. 2; AO § 174 Abs. 4 S. 1

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 06.06.2018; Aktenzeichen I R 36/16)

BFH (Beschluss vom 06.06.2018; Aktenzeichen I R 36/16)

Tenor

1. Unter Änderung der Bescheide vom 30. November 2012 zur Körperschaftsteuer 2007, zum Gewerbesteuermessbetrag 2007 und zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2007 sowie der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2014 wird das Finanzamt verpflichtet, einen zusätzlichen inländischen Gewinn in Höhe von 2.161.084 EUR gemäß § 8b A...

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