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FG München Urteil vom 25.01.2024 - 14 K 1270/22 (veröffentlicht am 25.03.2024)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Reichweite einer Verwendungserlaubnis und einer Sondervergällungsmittelzulassung. Aussetzung des Klageverfahrens im Hinblick auf ein bei der beklagten Behörde anhängiges Billigkeitsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Erlaubnis zum Bezug vergällten Alkohols zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind, umfasst auch die Herstellung eines zur Reinigung der Abfüllanlage verwendeten Desinfektionsmittels.

2. Die Verwendung eines erlaubnisgemäß hergestellten Handdesinfektionsmittels zur Reinigung der Abfüllanlage ist nicht zweckwidrig.

3. Hat die beklagte Behörde gegenüber dem FG angekündigt, die Bearbeitung des Billigkeitsantrags zurückzustellen, bis die im Klageverfahren streitige Rechtsfrage abschließend geklärt sei, ist es bei Abwägung der prozessökonomischen Gesichtspunkte und der Interessen der Beteiligten weder sinnvoll noch geboten, das Klageverfahren auszusetzen und den Abschluss des zurückgestellten Billigkeitsverfahrens abzuwarten.

 

Normenkette

AlkStG § 28 Abs. 3 S. 1, § 27 Abs. 1 Nr. 3; AlkStV § 54 Abs. 1-2; EWG RL 92/83 Art. 27 Abs. 1 Buchst. b; FGO § 74

 

Tenor

1. Der Steuerbescheid vom 22. Dezember 2021 und die Einspruchsentscheidung vom 20. Mai 2022 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist ein Kosmetikhersteller. Pandemiebedingt sollten 2020 u.a. auch Desinfektionsmittel unter Verwendung von Ethanol hergestellt werden.

Entsprechend ihrem Antrag vom 31. März 2020, in dessen beigefü...

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