Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anwendung der lohnsteuerlichen Freigrenze für Betriebsveranstaltungen auf zweitägige Betriebsausflüge. Haftung für Lohnsteuer 1987 bis 1993
Leitsatz (amtlich)
1. Zuwendungen eines Arbeitgebers zu einer 2-tägigen Betriebsveranstaltung begründen stets steuerpflichtigen Arbeitslohn, da sie nicht allgemeiner Üblichkeit entsprechen. Dies gilt selbst dann, wenn die Zuwendungen nur die kalkulatorischen Kosten des ersten Tages abdecken und der zweite Tag auf einen arbeitsfreien Tag entällt.
2. Eine gegenüber einem Gesamtschuldner eingetretene Festsetzungsverjährung hindert nicht die Durchsetzung des Haftungsanspruchs gegenüber den anderen Gesamtschuldnern.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 42d; AO 1977 §§ 191, 44 Abs. 2 S. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
Die Klägerin (Klin) führt jährlich Betriebsausflüge durch. Diese beginnen regelmäßig freitags, wobei tagsüber öffentliche Einrichtungen oder Sehenswürdigkeiten besichtigt werden. An eine Personalversammlung am Abend schließt sich der Kameradschaftsabend mit Tanzgelegenheit an. Obwohl die Ausflugsziele eine Rückfahrt am selben Tag erlauben würden, nehmen fast alle Teilnehmer die gebotene Übernachtungsmöglichkeit wahr. Lediglich der Behördenleiter fuhr in der Regel nach Hause. Die Samstage standen den Teilnehmern zur freien Verfügung. Mitunter nahmen sie, soweit gewünscht, an vom Personalrat vermittelten Stadtführungen oder ähnlichem teil.
Bei der Klin fand im Frühjahr 1990 und im September 1993 jeweils eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer fest, daß die Klin in den Jahren 1987 bis 1993 die jährlichen Zuwendungen für Betriebsausflüge in Höhe von...