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FG München Urteil vom 23.07.2003 - 9 K 2999/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Steuerfreiheit eines Zuschlags für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nach § 3b EStG setzt voraus, dass der Arbeitgeber arbeitsrechtlich zur Zahlung des Zuschlags verpflichtet ist. Erhält ein Arbeitnehmer eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers als besondere Anerkennung für Sondereinsätze außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (hier anläßlich des Jahr 2000-Wechsels), so fällt diese nicht unter die Steuerfreiheit nach § 3b EStG.

 

Normenkette

EStG § 3b

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers des Klägers nach § 3 b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei ist.

Der Kläger ist leitender Angestellter bei der Firma S und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG. Sein Bruttoarbeitslohn betrug im Streitjahr 2000 … DM. Im Arbeitsvertrag des Klägers ist u.a. geregelt, dass die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt. Unabhängig vom zeitlichen Aufwand ist mit dem Monatsgehalt und einer Jahreszahlung die gesamte Arbeitsleistung des Mitarbeiters, die er zur sachgerechten Erfüllung der ihm übertragenen Arbeiten zu erbringen hat, abgegolten. Mit dem Einkommen und den sonstigen vertraglichen Leistungen sind alle mit der Aufgabe verbundenen Sonderleistungen (Mehrarbeit, Vorträge, Repräsentationspflichten, Reisezeiten u.ä.) abgegolten.

Mit Datum vom 11. Januar 2000 erhielt der Kläger von S folgendes Schreiben: „… mit besonderem Dank für die geleisteten Sonderschichten und Rufbereitschaften im Zusammenhang mit dem Jahr 2000-Wechsel erhalten Sie eine einmalige Sonderzuwendung in Höhe von 2.300,81 Euro brutto.” Der Kläger erhielt die Sonderzuwendun...

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