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FG München Urteil vom 23.07.2002 - 2 K 4280/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen nach § 163 AO 11977 wegen schweren Fehlern des FA. Festsetzung von Zinsen gem. § 233 AO zur Einkommensteuer 1996

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO 1977 ist gemäß § 239 Abs. 1 und § 1 Abs. 3 AO 1977 für eine Festsetzung nach § 233a AO 1977 zulässig und nicht durch § 234 Abs. 2 AO 1977 ausgeschlossen.

2. Erstattet das Finanzamt nahezu die gesamte vorausbezahlte Einkommensteuer, weil es Hinweise in der Steuererklärung und des EDV-Programms nicht beachtet, und setzt es trotz Hinweises durch den Steuerpflichtigen den zu Rückzahlung bereitgehaltenen Betrag erst nach einem Jahr fest, so sind Zinsen nach § 233a AO 1977 im Billigkeitswege niedriger festzusetzen.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 233a, 163, 234 Abs. 2, § 239 Abs. 1, § 1 Abs. 3

 

Tenor

1. Das Finanzamt wird verpflichtet, über den Antrag auf abweichende Festsetzung der Zinsen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zinsen auf zu Unrecht erstattete Einkommensteuervorauszahlungen aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen sind.

Die Kläger sind Ehegatten und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist an der Kernspintomographie R und an einer Praxisgemeinschaft beteiligt. Für 1996 leistete er Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von 252.680 DM.

Am 17.6....

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      (1) 1Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. 2Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und ...

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