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FG München Urteil vom 23.01.1995 - 7 K 2218/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuermeßbetrag 1980, 1981 und 1985

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Gewerbeertrag der Klägerin (Klin) um den Gewinnanteil aus ihrer Beteiligung an der Fa. … (KGaA) sowie ihr Gewerbekapital um den Wert aus der Beteiligung an der KGaA zu kürzen ist.

Die Klin, eine GmbH, ist Geschäftsführer in der Fa. … (KGaA) und an dieser als persönlich haftende Gesellschafterin mit 25 v.H. am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven beteiligt. Eine Beteiligung am Grundkapital besteht nicht.

In den vor den Streitjahren ergangenen Gewerbesteuermeßbescheiden hatte der Beklagte (das Finanzamt – FA–) – den eingereichten Steuererklärungen der Klin entsprechend – den Gewerbeertrag der Klin um ihren Anteil am Gewinn der KGaA sowie das Gewerbekapital um den Wert der Beteiligung gekürzt. Diese steuerliche Behandlung war bei den für diese Jahre durchgeführten Außenprüfungen nicht beanstandet worden.

Auch bei den Gewerbesteuerveranlagungen für die Streitjahre 1980 und 1981 folgte das FA zunächst wiederum den eingereichten Steuererklärungen und kürzte den Gewerbeertrag um die Anteile am Gewinn der KGaA sowie das Gewerbekapital um den Wert der Beteiligung an der KGaA. Die Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (Rechentermin 29.3.1982 bzw. 7.2.1983).

Im Anschluß an eine für die Kalenderjahre 1980 bis 1982 durchgeführte Außenprüfung gelangte das FA aber zu der Auffassung, daß eine Kürzung um den Gewinnanteil bzw. um den Wert der Beteiligung nicht in Betracht komme (s. den Bp-Bericht vom 6.5.1985, insbesondere Tz. 7.3). Da die Klin nicht am Grundkapital der KGaA beteiligt sei, komme eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nicht in Betracht. Voraussetzung für die Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG sei das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft. Wegen der besonderen handelsrechtlichen Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA, habe der Gesetzgeber bewußt darauf verzichtet, den persönlich haftenden Gesellschafter als Mitunternehmer zu behandeln (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH– vom 8.2.1984 I R 11/80, BStBl II 1984, S. 381).

Das FA änderte die Veranlagungen 1980 und 1981 entsprechend.

In dem für das Streitjahr 1985 zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewerbesteuermeßbescheid (Rechentermin 20.5.1987), der am 31.1.1990 unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung geändert worden ist, versagte das FA von vorneherein die von der Klin beantragte Kürzung des Gewerbeertrags bzw. des Gewerbekapitals. Den von der Klin geltend gemachten Verlustvortrag, der sich aus den von der Klin in den Vorjahren vorgenommenen Kürzungen um den Gewinnnanteil ergeben hatte, gewährte das FA ebenfalls nicht.

Seinen Rechtsstandpunkt bekräftigte das FA auch bei einer für die Jahre 1983 bis 1986 durchgeführten Außenprüfung und verwies dazu auf das BFH-Urteil vom 23.10.1985 I R 235/81 (BStBl II 1986, S. 72. s. den Prüfungsbericht vom 29. Juni 1989, Tz. 8.02).

Mit ihren Einsprüchen wandte sich die Klin gegen die Versagung der gewerbesteuerlichen Kürzungen. Der Einspruch hatte keinen Erfolg (s. die Einspruchsentscheidung vom 9.5.1990).

Mit ihrer dagegen erhobenen Klage machte die Klin geltend, die Vorschrift des § 9 Nr. 2 b GewStG 1991, nach der der Klin die Kürzung nunmehr zustehe, sei als eine Bestätigung der bisherigen Rechtslage zu sehen. Dem Urteil des BFH in BStBl II 1986, S. 72, dem das FA gefolgt sei, könne nicht zugestimmt werden. Jede Gesellschaft mit Ausnahme einer KG oder OHG – damit auch die KGaA – sei als andere Gesellschaft i.S. des § 9 Nr. 2 GewStG anzusehen. Die einkommensteuerliche Qualifizierung der Einkünfte des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA als solche aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gelte auch für die Gewerbesteuer, insbesondere § 9 Nr. 2 GewStG. Davon abgesehen, ergebe sich die Kürzung auch aus § 9 Nr. 2 a GewStG. Durch die Einfügung dieser Vorschrift sei sichergestellt worden, daß zum einen die Gewinnanteile an einer Personengesellschaft oder an einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen seien, und zum anderen die Gewinnanteile an einer Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige mit mindestens 25 v.H. (ab 1984 mit 10 v.H.) am Grundkapital oder Vermögen beteiligt sei, gekürzt werden könnten. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, weil die Klin unstreitig mit 25 v.H. am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven der KGaA beteiligt sei. Im übrigen seien die angegriffenen Gewerbesteuermeßbescheide auch insoweit rechtswidrig als durch die von der Betriebsprüfung für die Jahre 1976 bis 1979 vertretene Rechtsauffassung für die Klin ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei. Nach dem Urteil des BFH vom 4. Mai 1965 I 186/64 U (BStBl III 1965, S. 418) sei der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA als Mitunternehmer anzusehen. Dieser Rechtspre...

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